Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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6.7.2 Abgabebefreiung ohne Teilnahme am EHS (Artikel 31 bis 34)

Emissionsintensive Unternehmen, die nicht am EHS teilnehmen, können sich im Sinne einer flankierenden Massnahme auch weiterhin auf Gesuch von der CO2-Abgabe befreien lassen, wenn sie sich im Gegenzug zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten. Die detaillierte Umsetzung der CO2-Abgabebefreiung wird weiterhin auf Verordnungsstufe geregelt. Allerdings muss bereits auf Gesetzesstufe klar sein, wie die Verminderungsverpflichtungen der Unternehmen festgelegt werden sollen.

Heute sind etwa 1‘100 Unternehmen an 3‘300 Standorten von der CO2-Abgabe befreit. Sie emittieren gesamthaft rund 1,9 Mio. Tonnen CO2eq. Der OECD Länderbericht zur Wirtschaftspolitik der Schweiz66 empfiehlt im Interesse der Effizienz der CO -Abgabe, die

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Befreiungsmöglichkeiten einzuschränken.67 Im Gegensatz zu den Empfehlungen der OECD fordert eine noch hängige Motion der FDP-Liberalen68 eine Ausweitung des Kreises befreiungsberechtigter Unternehmen, indem die Mindestgrenze, die in der geltenden CO2-Verordnung auf 100 Tonnen CO2 festgesetzt ist, und die Einschränkung auf bestimmte Wirtschaftszweige aufgehoben wird.

Gemäss geltendem Gesetz bezeichnet der Bundesrat nach den Kriterien der CO2- Abgabelast und der Exposition im internationalen Wettbewerb die befreiungsberechtigten Wirtschaftszweige. Die eindeutige Definition auf Verordnungsstufe (Anhang 7) erwies sich als sehr anspruchsvoll und wird von Betroffenen als willkürlich wahrgenommen. Aus diesem Grund soll zukünftig das Verhältnis der CO2-Abgabelast des Unternehmens zur Rückverteilung ausschlaggebend sein. Das BAFU liess verschiedene Befreiungskriterien in einer externen Studie evaluieren.69 Dabei hat sich herauskristallisiert, dass die Bruttoabgabelast (die zu zahlende CO2-Abgabe) für die Unternehmen pro Standort am einfachsten zu erheben ist.70 Diese soll der Bruttolohnsumme gegenübergestellt werden. Übersteigt das Verhältnis einen Schwellenwert von 1 Prozent, ist der Standort befreiungsberechtigt. Wie die Lohnsumme pro Standort erhoben wird, wird auf Verordnungsstufe geregelt. Jede Verfeinerung der Kriterien bringt potenziell einen Mehraufwand und wiederum ähnliche Abgrenzungsprobleme wie heute mit sich.

Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit soll der Bundesrat weiterhin Kleinstunternehmen ausschliessen dürfen. Der Verzicht auf eine Mindestgrenze, die gemäss geltender CO2- Verordnung auf 100 Tonnen CO2eq pro Standort festgelegt ist, hätte zur Folge, dass bis zu 10‘000 Unternehmen mehr befreiungsberechtigt wären. Damit würde der Vollzugsaufwand für den Bund um ein Vielfaches ansteigen.

Wie in der ersten Verpflichtungsperiode (2008–2012) sollen abgabebefreite Unternehmen nach 2020 von der Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen werden. Dies soll verhindern, dass Unternehmen, die mehr zurückverteilt erhalten als sie durch die CO2-Abgabe belastet werden, eine Befreiung ins Auge fassen.

Eine bereits überwiesene Motion der FDP-Liberalen71 verlangt, dass der Vollzug für die CO2-Abgabebefreiung (CO2-Gesetz) und derjenige für die Befreiung vom Netzzuschlag (Energiegesetz) weiter vereinheitlicht und vereinfacht wird, um die administrative Bela-

66 OECD (2015): OECD Economic Surveys Switzerland, Seite 30

67 Die gleiche Empfehlung findet sich auch in Dupuis, J. Knoepfel, P., Schweizer, R., Marchesini, M., Du Pontavice, M., & Walter, L. (2016): La politique suisse de réduction des émissions de gaz à effet de serre : une analyse de la mise en oeuvre / Die Politik der Schweiz zur Reduktion der Treibhausgasemissionen : eine Vollzugsanalyse. Rapport à l'intention de l'Office fédéral de l'environnement (OFEV). Lausanne : IDHEAP, Université de Lausanne.

68 15.3545 Mo FDP-Liberale Fraktion: Bürokratieabbau. Allen Unternehmen die Befreiung von der CO -Abgabe ermögli- 2 chen.

69 Kriterien für die Befreiung von der CO -Abgabe ohne Teilnahme am Emissionshandel, Schlussbericht an das Bundes- 2 amt für Umwelt, Rütter Soceco, Mai 2016

70 Modellrechnungen zeigen zudem in Bezug auf die Befreiungsberechtigung kaum Unterschiede zur Nettoabgabeast (Bruttoabgabelast minus Rückverteilungsanspruch).

71 15.3543 Mo FDP-Liberale Fraktion: Bürokratieabbau. Einheitliche Rahmenbedingungen für den Vollzug von Zielvereinbarungen.