Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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stung der Unternehmen zu senken. Das Anliegen der Vereinfachung ist berechtigt, da die Kantone für die kantonalen Grossverbrauchermodelle teilweise verschiedene von den Bundesanforderungen abweichende Produkte anbieten und jeweils unterschiedliche Anforderungen stellen. In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, auch auf eine harmonisierte Umsetzung der kantonalen Grossverbrauchermodelle hinzuwirken.

Die neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) sehen als Pflichtmodul einen Grossverbraucherartikel vor, den bereits 11 Kantone umgesetzt haben. Weitere 11 Kantone haben ihn in ihr Energiegesetz aufgenommen und stehen in der Vorbereitung. Grundsätzlich könnten relevante Elemente des Vollzugs der CO2-Abgabebefreiung auch den Kantonen übertragen werden, wenn schweizweit gleiche Anforderungen für die Umsetzung des Grossverbrauchermodells gälten, die gleichzeitig den Ansprüchen an eine Abgabebefreiung genügten. Für die Steigerung der Energieeffizienz sieht die Energiestrategie vor, dass die Kantone ihre Vorschriften an jene des Bundes angleichen.72 Mit der Zielvereinbarung des Bundes steht bereits heute ein Instrument zur Verfügung, das von allen Akteuren genutzt werden kann. Die Vereinheitlichung kann daher auch über eine Stärkung des Vollzugs beim Bund sichergestellt werden. Dies würde bedingen, dass die Kantone bei abgabebefreiten Unternehmen auf weitergehende eigene Anforderungen verzichteten. Die Aufgabenteilung zwischen den Bundesbehörden wird zusammen mit der Detailregelung auf Verordnungsstufe festgelegt.

Für die angestrebte Vereinfachung des Abgabebefreiungssystems werden zwei unterschiedliche Varianten zur Diskussion gestellt:

A. Entflechtung

Die CO2-Abgabebefreiung wird vom kantonalen Grossverbrauchermodell und von der Rückerstattung Netzzuschlag (RNZ) abgekoppelt. Die Unternehmen verpflichten sich zu einem top-down vorgegebenen Begrenzungsziel in Tonnen CO2eq. Der Umfang der Reduktion leitet sich aus dem Sektorziel für die Industrie ab. Ausgangspunkt bilden die effektiven Emissionen und bei bereits befreiten Unternehmen die bestehende Verminderungsverpflichtung, um erbrachte Vorleistungen zu berücksichtigen. Unternehmen, die eine abgeschlossene Zielvereinbarung des Bundes vorweisen, erhalten einen Bonus in Form einer geringeren Absenkung der Treibhausgase (z.B. 10 statt 15 Prozent bis 2030). Mit der Entflechtung entfällt die aufwändige, individuelle Analyse von Reduktionspotenzialen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die CO2-Reduktion als Voraussetzung für die Abgabebefreiung. Unternehmen, die im Rahmen des kantonalen Grossverbrauchermodells, für die RNZ oder rein freiwillig eine Zielvereinbarung ausarbeiten, erheben zwar weiterhin ihr Massnahmenpotenzial, jedoch nur im Hinblick auf die Steigerung der Energieeffizienz. Eine Zielvereinbarung enthält je nach Unternehmensgrösse ein Ziel zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz oder zur Energieeinsparung und unterstützt die Unternehmen gleichzeitig dabei, Massnahmen zur CO2-Reduktion zu identifizieren und umzusetzen. Für die Gewährung des Bonus ist es ausreichend, dass die Unternehmen eine Zielvereinbarung vorweisen, die den Ansprüchen des Bundes genügt. Dabei ist unerheblich, ob diese für die ganze Verpflichtungsperiode abgeschlossen wurde. Die Unternehmen müssen für die CO2-Abgabebefreiung neben den jährlichen Emissionen keine weiteren Angaben einreichen. Führen die ergriffenen Massnahmen nicht zur erforderlichen Reduktion der Treibhausgase, können stattdessen ausländische Zertifikate abgegeben werden. Mehremissionen infolge von Produktionswachstum können vollständig mit ausländischen Zertifikaten abgedeckt werden. Kann ein Unternehmen sein Emissionsziel dennoch nicht einhalten, wird eine Ersatzleistung von 250 Franken pro zu viel emittierte Tonne CO2eq und die Nachreichung eines Zertifikats im Folgejahr fällig.

72 vgl. Artikel 47 Absatz 3 Entwurf Energiegesetz (13.074 Energiestrategie 2050, erstes Massnahmenpaket): Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung der Vereinbarung vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit jenen des Bundes über Zielvereinbarungen. Die Vereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein.