Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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B. Harmonisierung

Die Verminderungsverpflichtung umfasst ein unternehmensspezifisch hergeleitetes, relatives Ziel (Treibhausgas-Intensität) in Prozent. Das Ziel wird für jedes Unternehmen gestützt auf seine individuelle Potenzialanalyse und auf das Sektorziel für die Industrie individuell hergeleitet, und basierend auf den erwarteten Treibhausgasemissionen, die mit der geplanten Produktionsentwicklung korrelieren, festgelegt. Die Potenzialanalyse kann dabei gleichzeitig auch für die Zielvereinbarungen der Energiegesetzgebung (RNZ, kantonales Grossverbrauchermodell) verwendet werden. Aufgrund der relativen Ziele ist es möglich, dass die absolute Menge an Treibhausgasemissionen eines abgabebefreiten Unternehmens im Zeitraum 2021–2030 steigt. Diese Mehremissionen müssten von anderen Sektoren ausgeglichen werden. Ausgangspunkt ist die effektive Treibhausgas-Intensität. Da relative Ziele gelten, muss das Ziel bei einem Wachstum des Unternehmens nicht angepasst werden. Folgerichtig ist die Anrechnung von ausländischen Zertifikaten für die Zielerreichung nicht notwendig. Kann ein Unternehmen sein Treibhausgas-Intensitätsziel dennoch nicht einhalten, muss die CO2-Abgabe, von der das Unternehmen befreit wurde, inklusive Zinsen nachbezahlt werden. Weil eine vollumfängliche Nachzahlung bei den Unternehmen zu hohen Rückstellungen führen könnte, die dann nicht für Investitionen in Treibhausgasmindernde Massnahmen zur Verfügung stünden, soll die Rückzahlung auf 30 Prozent der CO2-Abgabe beschränkt werden.

Diese Variante trägt der Forderung nach einer weiter gehenden Harmonisierung des Zielvereinbarungssystems Rechnung. So kann der Bundesrat auf Verordnungsstufe festlegen, dass wie vor 2012 wiederum der Fernwärmebezüger (statt der Fernwärmeproduzent) von der CO -Abgabe befreit wird.73 Eine vollständige Harmonisierung mit dem kantonalen

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Grossverbrauchermodell und der RNZ ist jedoch nicht möglich, weil sich Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen nie ganz decken. Zudem wird die Klimapolitik im Einklang mit internationalen Abkommen etappiert und alle zehn Jahre weiterentwickelt. Aufgrund der davon abweichenden Laufzeiten der Zielvereinbarungen müssten bei einer vollständigen Harmonisierung in einem aufwändigen und ressourcenintensiven Prozess innerhalb kurzer Zeit nach Inkrafttreten der revidierten CO2-Gesetzgebung nicht nur die Verminderungsverpflichtungen für die Abgabebefreiung abgeschlossen, sondern auch alle den Verminderungsverpflichtungen zugrunde liegenden Zielvereinbarungen vorzeitig erneuert werden. Der Bundesrat wird prüfen, inwiefern auf Verordnungsstufe im Sinne der Vollzugseffizienz für Kleinemittenten ein vereinfachtes Befreiungsmodell vorgeschrieben werden soll.

In beiden Varianten wird die CO2-Abgabebefreiung vom Instrument der Kompensationspflicht im Treibstoffbereich abgetrennt. Die Unterschreitung des vereinbarten Zielpfads bei Variante A oder der Treibhausgas-Intensität bei Variante B allein berechtigt nicht zur Ausstellung von Bescheinigungen. Damit entfällt bei der Erarbeitung der Verminderungsverpflichtung die bisher starke Gewichtung der Investitionskosten im Interesse einer Gleichbehandlung aller befreiten Unternehmen. Abgabebefreite Unternehmen können dennoch Mehrleistungen an die kompensationspflichtigen Treibstoffimporteure verkaufen. Diese leiten sich aber nicht mehr direkt aus der Verminderungsverpflichtung ab, sondern verfolgen einen separaten Mechanismus, der sich an den Anforderungen an Emissionsverminderungen im Inland nach Artikel 5 orientiert.

Die in der Energiestrategie 2050 vorgesehene Teilbefreiung von fossilen WKK-Anlagen (vgl. Ziffer 2.3.4) soll unverändert übernommen werden. Die Investitionspflicht zur Steigerung der Energieeffizienz bei der eigenen Anlage oder beim Bezüger im Umfang von 40 Prozent der bezahlten Abgabe wird beibehalten.

73 Auf Wunsch der Wirtschaft wurde das System auf 2013 geändert, um Fernwärmeproduzenten eine CO - 2 Abgabebefreiung zu ermöglichen, weil diese schliesslich den eingesetzten Brennstoffmix verantworten. Mit dieser Umstellung entfiel das Monitoring des in der bezogenen Fernwärme enthaltenen CO2. Zudem erfolgte eine Angleichung an die Systemgrenze im EHS.