Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

- 43 -

ist eine übergeordnete, international abgestimmte Vorgehensweise notwendig. Die neusten Erkenntnisse aus internationalen Erfahrungen und Gremien werden daher eng mit einbezogen. Mit diesem Vorgehen kann auch die Basis für eine künftige Berichterstattung der Schweiz gegenüber dem UNO-Klimasekretariat zur Klimaverträglichkeit der Finanzflüsse gemäss Übereinkommen von Paris gelegt werden.

Investitions- und Finanzierungsverhalten, das langfristig nicht im Einklang mit der internationalen und nationalen Klimapolitik steht, könnte zudem potenzielle Risiken für Finanzinstitute und allenfalls für die Finanzmarktstabilität bergen. Zur Eindämmung dieser Risiken sind auf internationaler Ebene verschiedene Arbeiten im Gang, in die das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) involviert ist.

6.10 Massnahmen in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft

6.10.1 Massnahmen in der Landwirtschaft

Zu den Zielen für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie soll neu auch ein solches für den Sektor Landwirtschaft gesetzt werden, welches aus der Klimastrategie Landwirtschaft des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW)85 abgeleitet wird. Die Einhaltung der festgelegten Ziele und Zwischenziele im Sektor Landwirtschaft, welche auf Basis des nationalen Treibhausgasinventars festgestellt wird, soll jedoch nicht im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020, sondern durch Massnahmen in der Landwirtschaftsgesetzgebung sichergestellt werden. Sollte sich eine Zielverfehlung abzeichnen, wird das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, dem Bundesrat Vorschläge für eine Kurskorrektur zu unterbreiten.

Die Klimastrategie Landwirtschaft des BLW zeigt eine Gesamtsicht über die Beziehungen zwischen Klima und Landwirtschaft, benennt kommende Herausforderungen und Chancen und leitet zielführende Schritte ab. In der Strategie wurden diverse Handlungsfelder zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf den Klimawandel identifiziert. Im Rahmen der Agrarpolitik 2018–2021 sollen die Handlungsfelder und Massnahmenbündel bei der Optimierung der bestehenden Verordnungen berücksichtigt werden.86

6.10.2 Senken

In Übereinstimmung mit den internationalen Vorgaben werden die Treibhausgasemissionen nach der Menge der Treibhausgase bemessen, die innerhalb eines Landes ausgestossen werden. CO2-Senken wie Wälder oder Böden, die mehr Kohlenstoff aufnehmen als sie abgeben, werden als Negativemission in die Berechnung der Gesamtemissionen aufgenommen. Das bedeutet, dass die Menge an CO2, die von diesen Senken zusätzlich gespeichert wird, die Treibhausgasbilanz verbessert. Wird der Kohlenstoff hingegen wiederum freigesetzt, werden die CO2-Senken zu Quellen. In diesem Fall ist das CO2, das aus ihnen entweicht, zu den anderen Treibhausgasemissionen hinzuzurechnen. Diese Fehlbilanz ist mit anderen Massnahmen auszugleichen.

Die Schweiz rechnet sich gegenwärtig die Aufforstung und Rodung sowie die aktive Bewirtschaftung von Wäldern und Holzprodukte aus einheimischen Wäldern an. Massgebend für die Bilanz ist gemäss internationalen Regeln die Differenz zwischen einem Referenzwert (Forest Management Reference Level) und der effektiven Nettoaufnahme oder -abgabe von CO2 im Wald- und Holzsektor. Diese gleichzeitige Berücksichtigung beider Sektoren stellt sicher, dass Länder, die vermehrt Holz nutzen – und damit CO2-intensive Baustoffe und fossile Brennstoffe einsparen – keine Nachteile erleiden. Auf die Berück-

85 BLW (2011): Klimastrategie Landwirtschaft – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel für eine nachhaltige Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft.

86 16.038: Botschaft vom 18. Mai 2016 zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018–2021; BBl 2016 4503