Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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4.3 Art. 3 Abs. 2 JSG

2Sie legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts.

Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprüfung und weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts

Der neuen Regelungen zur Jagdberechtigung wird mehrheitlich zugestimmt.

 Die KWL, zehn Kantone (AG, FR, SG, SO, BL, BS, NW, SZ, UR, GR) sowie zwei weitere

Organisationen (TIR, RJSo) stimmen der Regelung zu. Der Kanton TI ist zwar gegen eine gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen, stimmt der Regelung „nach Massgabe des kantonalen Rechts“ jedoch im Sinne eines Eventualantrags zu. Sie betonen die Wichtigkeit der weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts. Das heisst, die

bestandene Jagdprüfung soll weiterhin nur eine der Voraussetzungen zur Erlangung der Jagdberechtigung in einem Kanton sein und dies unabhängig davon, ob diese Jagdprüfung gegenseitig anerkannt ist oder nicht. Die Kantone können weiterhin Bewerberinnen und Bewerber für eine Jagdberechtigung abweisen, wenn andere kantonal geregelten

Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz, Sprachkenntnisse, Prüfung in Spezialgebieten) nicht erfüllt sind. Inwiefern damit der "steigenden Mobilität der Bevölkerung" Rechnung getragen wird und inwieweit damit das Postulat Landolt (14.3818) und die Motion Bieri (98.3267) im Endeffekt tatsächlich umgesetzt werden, sei allerdings fraglich.

 Vier Kantone (GL, JU, LU, VS) lehnen die neue Regelung ab. Die Kantone GL und JU lehnen die weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts ab, weil die gegenseitige Anerkennung mit diesem Zusatz nicht erfüllt werden könne. Der Kanton VS betont ebenfalls die Wichtigkeit der weiteren Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts. Dies werde in der Praxis erforderlich sein, da eine Jagd im Hochgebirge und nach Patentsystem grundlegend andere Anforderungen an den Jäger stelle, als eine Jagd in einem Revierkanton im Mittelland. Es sei somit fraglich, ob der Freizügigkeitsgedanke und die damit verbundene Mobilität umgesetzt werden könne. Den Kantonen würden dabei aber erhebliche

administrative Mehraufwände im Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens entstehen. Der Kanton LU beantragt die ersatzlose Streichung dieser Regelung.

 Zwei Stellungnehmende beantragen die Formulierung so zu ergänzen, dass die Kantone zur Erteilung der Jagdberechtigung auch einen obligatorischen Treffsicherheitsnachweis

einfordern müssen (BDP, JagdSchweiz).

4.4 ART. 4 ABS. 1 BST. A, B UND C JSG

1Die Jagdberechtigung wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt, die eine kantonale

Jagdprüfung bestanden haben. Die Jagdprüfung umfasst insbesondere die folgenden

Prüfungsgebiete:

a. Arten- und Lebensraumschutz;

b. Tierschutz;

c. Umgang mit Waffen einschliesslich Treffsicherheitsnachweis.

Die Regelung, wonach neu der Bund Vorgaben zu den Prüfungsgebieten macht, wird kontrovers beurteilt.

14/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288