Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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 Acht Kantone (BE, AG, BL, OW, FR, SG, VD, ZH), die GPS und SPS sowie der WWF, Pro Natura und eine Reihe weiterer Organisationen stimmen der Vorgabe von Prüfungsgebieten durch den Bund entweder explizit zu, oder indirekt, indem sie eigene Anträge betreffend der Erweiterung von Prüfungsgebieten stellen (SBV, SGW, Akademien der Wissenschaften,

Universität Bern, SFV, Pro Silva, Berner Waldbesitzer, Mountain Wilderness, SVS Birdlife, Aqua Viva, fauna.vs, SZZV, BFSZV,SSZV, SBS-BNP, Swiss Beef). Am häufigsten wurden

Ergänzungen vorgeschlagen. Diese umfassen Fleischhygiene, Tiergesundheit, Arten- und Lebensraumschutz, Ökologie, Wildtierbiologie, Wildtiermanagement, Jagdplanung,

Grundlagenkenntnisse zu Demographie und Populationsdynamik, jagdliches Handwerk bis hin zur Wildverwertung. Es bestehen Anträge einzelne Prüfungsgebiete zu präzisieren, zu streichen oder ihre Reihenfolge zu ändern. Für den Kanton ZH ist allerdings fraglich, ob die Aufzählung einzelner Prüfungsthemen gesetzeswürdig ist und verweist auf die

Verordnungsstufe.

 Die KWL, zwölf Kantone (BS, NW, SH, SZ, VS, AI, AR, GR, SO, GL, LU, TG), die FDP sowie eine weitere Organisation (sgv-usam, JagdSchweiz, RJSo), beantragen von der Aufzählung einzelner Prüfungsgebiete im Jagdgesetz abzusehen und verweisen zum Teil auf das bereits bestehende Schweizer Jagdlehrmittel der Jagdverwalterkonferenz und die darin enthaltenen Fächer. Einzelne schlagen vor, die bisherige Formulierung zu belassen (AG, AR, SO und FDP) oder die neue Formulierung ersatzlos zu streichen (LU).

4.5 ART. 4 ABS. 2 JSG

2Die Prüfung in den Gebieten nach Absatz 1 ist durch die Kantone gegenseitig anzuerkennen. Der Bund erlässt Richtlinien über diese Prüfungsgebiete.

Gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung

Der Regelung, wonach die Jagdprüfung von den Kantonen gegenseitig anzuerkennen ist, wird mehrheitlich zugestimmt:

 Die KWL, KBNL, 16 Kantone (AG, BE, BL, BS, GL, JU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZH) sowie einige weitere Organisationen stimmen der gegenseitigen Anerkennung der

Jagdprüfungen zu (JagdSchweiz, SFV, Pro Silva, Akademien der Wissenschaften ufs, Aqua Nostra, RJSo). Die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung sei entweder bereits

langjährige Praxis oder sie wird als längst fällig und zeitgemäss angesehen. Einige

Stellungnehmende machen Verbesserungsvorschläge bezüglich der Formulierung. Jagd Schweiz fordert, dass die Kantone weitere Teilprüfungen durchführen können, wenn dies durch spezielle kantonale Gegebenheiten gefordert ist.

 Die Kantone GR und TI betonen die Wichtigkeit einer klaren Trennung zwischen Jagdprüfung und Jagdfähigkeit. Den Kantonen müsse das Recht eingeräumt werden, für Jägerinnen und Jäger mit ausserkantonalen Jagdprüfungen Einschränkungen zu erlassen, z.B. müsse die Zahl ausserkantonaler Jägerinnen und Jäger ohne Bündner, respektive Tessiner Jagdprüfung begrenzt werden dürfen. Gemäss dem Kanton TI sei insbesondere auch der Umgang mit Jägerinnen und Jägern zu klären, die in der Vergangenheit die Jagdprüfung in einem

bestimmten Kanton abgelegt haben, da bis vor wenigen Jahren die kantonalen

Jagdprüfungen zweifellos noch weit von einer Gleichwertigkeit entfernt waren.

 Vier Kantone (AR, LU, TI, VS), die FDP und drei weitere Organisationen lehnen die

gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen ab (sgv-usam, Aqua Nostra und FCTI). Diese Regelung führe nicht zum angestrebten Ziel und stelle eine erhebliche Einmischung des Bundes in das Regalrecht der Kantone dar.

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