Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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 Vier Kantone (GR, LU, VS, ZG), sowie fünf weitere Organisationen lehnen die neue Regelung ab (SSZV, SZZV, SBS-BNP, BFSZV).

 Der Kanton TI beantragt, dass die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben sollen, im

Ausland abgelegte Jagdprüfungen nicht anzuerkennen.

 Eine regionale Organisation (CSPO) lehnt die Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen ganz grundsätzlich ab. Doch ausländische Jägerinnen und Jäger mit Jagdberechtigung im

Heimatland sollten dennoch in der Schweiz jagen können, sofern sie von einer Jagdgruppe eingeladen seien.

 Drei Stellungnehmende stellen den Antrag zu prüfen wie Missbrauch verhindert, bzw. wie die Einhaltung der Gesetzgebung in solchen Fällen umgesetzt werden könne (Akademie der Wissenschaften, Division Conservation Biology/Uni Bern, fauna.vs). Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der intransparenten Trophäenjagd.

Beschränkte Jagdberechtigung zur Vorbereitung der Jagdprüfung

Der Regelung, welche den Umgang mit der Abgabe von Jagdberechtigungen an Jagdlehrgänger festlegt, wird im Grundsatz mehrheitlich zugestimmt.

 Die KBNL und die Kantone AG und SG stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu.

 Sechs Kantone (BL, GR, SO, TG, VD, VS) sind nicht grundsätzlich gegen die Regelung, knüpfen ihre Zustimmung dazu jedoch an Ergänzungen und/oder Präzisierungen: So sei zu ergänzen, dass hierfür mindestens die notwendigen Artenkenntnisse und die ausreichende

Schiessfestigkeit sowie der Umgang mit Waffen vorausgesetzt werden, oder aber die

Begleitung durch ein Aufsichtsorgan gefordert werden müsse. Der Kanton VS beantragt, auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigungen sowohl an Personen abgeben zu können, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, oder von einem Jagdaufsichtsorgan begleitet werden.

 Der Kanton LU sowie einige weitere Organisationen lehnen die Regelung ab (SSZV, SZZV, SBS-BNP, BFSZV).

4.7 Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, l, m, o und q JSG

Grundsätzliche Bemerkungen zu Art. 5

Es erfolgten ein paar grundsätzliche Bemerkungen und Anträge zum Artikel 5:

 Die KBNL und sechs Kantone (FR, NE, SG, SO, TG, ZH) stimmen dem Artikel 5 grundsätzlich zu.

 Die KWL und vier Kantone (BL, BS, GL, SZ) hinterfragen grundsätzlich die Systematik im Gesetz und der Verordnung. Zugunsten der Flexibilität und um auf zukünftige Entwicklungen rasch reagieren zu können, beantragen sie, alle jagdbaren Arten mit ihren Schonzeiten in der Jagdverordnung aufzuführen. Der Kanton LU beantragt, die Schonzeiten der jagdbaren Arten in der Jagdverordnung festzulegen, oder aber analog zur Fischereigesetzgebung als

Richtzeiten zu umschreiben.

 Der Kanton GL beantragt, dass der Bund als Konsequenz des Bundesgerichtsentscheids (2C_1176/2013) eine Präzisierung der Begriffe «jagdbare Arten» und «geschützte Arten»

prüft.

 Die Kantone VD und TI beantragen, «d’évaluer la possibilité de sortir dans le cadre d’une deuxième révision d’autres espèces dont les effectifs tendent à baisser du fait du changement climatique ou de la modification de leurs habitats comme la bécasse des bois, le tétras-lyre ou le lagopède alpin». (Siehe weitergehende Anträge/Anhang B).

17/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288