Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Helvetia Nostra, STS und TIR lehnen die neue Regelung ab: STS und TIR befürchten, dass die Neuregelung dazu führen wird, dass Tiere dieser Arten geschossen werden, selbst wenn Muttertiere abhängige Jungtiere führen. Diese Art der Bejagung widerspreche den
tierschutzrechtlichen Grundsätzen. Zudem verstosse die Regelung gegen Art. 7 Abs. 5 JSG. Die Ausführungen auf S. 16 des erläuternden Berichts zur vorliegenden Teilrevision würden zeigen, dass keine akute Bedrohungslage durch die betroffenen Arten bestehe.
JagdSchweiz äussert sich kritisch zur neuen Regelung. Sie weist darauf hin, dass es im Grundsatz stossend sei, für Sika- und Damhirsche sowie Mufflon die Schonzeit aufzuheben, nachdem für Rabenkrähen etc. neu eine Schonzeit eingeführt wird.
l. Birkhahn und Schneehuhn
vom 1. Dezember bis 15. Oktober
Der Unterschutzstellung des Rebhuhns wird zugestimmt. Mehrere Stellungnehmende bringen jedoch zusätzliche Anträge bezüglich der Jagd und der Schonzeiten von Birkhahn, Schneehuhn und
Waldschnepfe ein:
Die KBNL, der Kanton AG, die GPS, die SPS, Pro Natura, der WWF und mehrere weitere Organisationen beantragen unter Berücksichtigung der neusten Ergebnisse des
Brutvogelatlas’ der Schweiz die ernsthafte Überprüfung (KBNL) oder die Streichung dieser Regelung (ALA, Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, SAC, Akademien der
Wissenschaften, Division Conservation Biology/Universität Bern und fauna.vs).
Drei Stellungnehmende beantragen eine Reduktion des Jagddrucks auf den Birkhahn sowie eine starke Einschränkung der Bejagung des Alpenschneehuhns (Einschränkung der Anzahl Jagdtage sowie der Jahres- und Tagesstrecke pro Jäger) (Ficedula, Nos Oiseaux, Vogelwarte). Ficedula schlägt zudem vor, aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse die Schonzeit der Waldschnepfe vom 1. Dezember bis 31. Oktober zu verlängern.
m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher
vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf
landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
Der Übertragung des Bst. m ins Jagdgesetz sowie dem Bst. m selber wird im Grundsatz mehrheitlich zugestimmt. Mehrere Stellungnehmende bringen jedoch Detailanträge dazu ein:
Die KWL, die KBNL, die KOLAS, dreizehn Kantone (BL, BS, FR, GR, NW, SG, SO, SZ, VS, ZG) und mehrere Organisationen, stimmen der Regelung zu (SBV, SSZV, SZZV, SBS-BNP, BFSZV, Swiss Beef, VSGP und SGW,).
Die GPS, die SPS, vier Kantone (NE, TI, TG, VD) sowie mehrere Organisationen sind nicht grundsätzlich gegen die Regelung im Bst. m, äussern sich jedoch kritisch zur Bejagung einzelner unter Bst. m aufgeführten Arten, oder lehnen diese ab (Pro Natura, WWF, Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, Akademie der Wissenschaften und Nos Oiseaux, Flughafen Zürich, CSPO, Aqua Nostra):
Die Kantone TI und TG beantragen eine einheitliche Handhabung der Krähenarten und – unterarten (Raben- und Nebelkrähe). Der Kanton NE beantragt die ganzjährige
Jagdbarkeit auch «sur les herbages» und der Flughafen Zürich beantragt die ganzjährige Jagdbarkeit aufgrund des Vogelschlagrisikos auch auf konzessionierten Flugplätzen.
19/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288