Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Richtlinien des Bundes
Der Regelung, wonach der Bund für die Jagdausbildung Richtlinien zu den lebensraum-, arten- und tierschutzrelevanten Prüfungsgebieten erlässt, wird mehrheitlich abgelehnt.
Die KBNL, die Kantone BE und VD sowie zwei weitere Organisationen stimmen der neuen Regelung zu (kompanima, TIR). Der Kanton VD betont, dass «pour garantir les effets à long terme d’une chasse durable et équilibrée, il est important qu’un cadre clair et global soit donné par la Confédération, les cantons gardant la liberté de préciser les éléments qu’ils jugent pertinents d’ajouter ou de développer». Kompanima betont die Wichtigkeit der Bundesrichtlinien für die Umsetzung des Gesetzesartikels im Sinne des Tierschutzes.
Die KWL, 14 Kantone (AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, VS), die FDP sowie weitere Organisationen lehnen die neue Regelung ab (JagdSchweiz, SBV, Aqua Nostra, sgvusam, RJSo, SZZV, BFSZV, Swiss Beef). Der Kanton GL fordert als Eventualantrag, die bisherige Formulierung beizubehalten.
Der Kanton AG beantragt eine Neuformulierung, wonach der Bund gemeinsam mit den Kantonen die Richtlinien über die Prüfungsgebiete erlässt.
Die BDP fordert den Bund auf, sich im Erlass von Richtlinien über die Prüfungsgebiete Zurückhaltung aufzuerlegen.
4.6 Art. 4 Abs. 3 Bst. a und b JSG
3Die Kantone können:
a. ausländische Jagdprüfungen anerkennen, sofern die Bewerberinnen und Bewerber über gleichwertige Qualifikationen verfügen;
b. Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
Anerkennung ausländische Jagdprüfung bei gleichwertigen Qualifikationen
Die Regelung, welche den Umgang mit der Abgabe von Jagdberechtigungen an ausländische Jagdgäste festlegt, wird mehrheitlich abgelehnt.
Die KBNL, der Kanton AG und eine Organisation (TIR) stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu.
Die KWL und acht Kantone (BL, BS, GL, JU, NE, SZ, TG, NW) stimmen der Regelung nur unter der Bedingung zu, dass der Bund die Gleichwertigkeit ausländischer Jagdprüfungen selber prüft, oder eine Liste der Länder abgibt, deren Jagdprüfungen dem Standard der Schweizer Jagdprüfungen entsprechen. Sie schlagen deshalb die Formulierung „…sofern die
Bewerberinnen und Bewerber über eine vom Bund geprüfte gleichwertige Qualifikation verfügen“ vor.
Der Kanton SG, die BDP, JagdSchweiz und eine weitere regionale Jagdorganisation (RJso) äussern sich sehr kritisch zu dieser Regelung. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei zu aufwändig, wenn nicht gar undurchführbar und für Tagesgäste unverhältnismässig. Sie verunmögliche zudem die Erteilung der Jagdberechtigung an erfahrene Jäger aus anderen Ländern, in denen es keine Jagdprüfungen, sondern nur Jagdberechtigungen gibt (SG).
Insbesondere müssten auf einzelne Tage beschränkte Bewilligungen weiterhin möglich sein, wenn die Bewerberinnen und Bewerber über eine amtliche Jagdbewilligung im Heimatland verfügten (BDP, Jagd Schweiz).
16/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288