Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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 Drei Organisationen beantragen aufgrund neuer Erkenntnisse den Schutzstatus der

Vogelarten zu überprüfen (ALA, Vogelwarte, Nos Oiseaux). Sie beantragen eine Überprüfung und Anpassung der Liste der jagdbaren Arten hinsichtlich ihrer Gefährdung.

b. Wildschwein

vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt

ausserhalb des Waldes keine Schonzeit.

Der Übertragung der Regelung ins Jagdgesetz und der Regelung selbst wird mehrheitlich zugestimmt.

 Die KWL, die KBNL, die KOLAS, 13 Kantone (BL, BS, FR, GR, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TI, VD, VS)

sowie mehrere Organisationen stimmen ohne weitere Anträge zu (SBV, Aqua Nostra, SSZV, SGPV-FSPC, SZZV, Swiss Beef, SBS-BNP, BFSZV, SGW). Der Kanton SG weist darauf hin, dass die Situation in vielen Kantonen ausser Kontrolle geraten ist. Das Wildschwein breite sich weiter aus und werde jagdlich nicht oder zu wenig reguliert. Noch immer würden veraltete und überholte Ansichten und Jagdmethoden herrschen. Der Abschuss der Bachen (weibliche Wildscheine) sei tabu, der Hundeeinsatz mangelhaft und die Treibjagden seien nicht auf Wildschweine ausgerichtet. Hier müsse der Bund vermehrt unterstützen und mit einer Überarbeitung der Praxishilfe Wildschweinmanagement eine Wende einleiten.

 Vier Organisationen beantragen Änderungen bezüglich der Schonzeit der Wildschweine: Der

Alpwirtschaftsverband (SAV) beantragt, die Schonzeit für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, ganz aufzuheben. Helvetia Nostra beantragt die Schonzeit wie bisher

beizubehalten, und die Regelung wie folgt zu ergänzen: «en dehors de cette période de protection, les tirs de régulation sont autorisés, pour autant que toutes les mesures de prévention des dommages aux cultures aient été correctement appliquées; la chasse est interdite au sein des réserves naturelles et leurs abords». Die regionale Organisation Ficedula beantragt eine Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Mai und die generelle Aufhebung der Schonzeit für alle Wildschweine, die ausserhalb des Waldes in landwirtschaftlichen Kulturen Schaden anrichten. Eine regionale Jagdorganistion (FCTI) weist darauf hin, dass “se il

cinghiale è cacciabile anche durante il mese di febbraio, bisognerebbe vietare le battute per evitare il disturbo alle altre specie”.

 Der STS und TIR äussern sich kritisch zur Regelung. Die generelle Abschuss-Freigabe auf

offenem Feld für Tiere, die jünger als zweijährig sind, wird als problematisch erachtet. TIR beantragt, die Aufhebung der Schonzeit für Wildschweine, die jünger als zweijährig sind, ganz zu streichen. Es wird bezweifelt, dass das Alter des Tieres am äusseren Erscheinungsbild ausreichend bestimmt werden kann und man befürchtet deshalb, dass die Regelung somit auch zu Abschüssen älterer Tiere, bspw. Leitbachen oder Muttertiere, führe und damit erheblich und unverhältnismässig in die Sozialstruktur der Rotten eingegriffen werde,

respektive, dass der Abschuss von Jungtieren zu einer ungünstigen Altersverteilung innerhalb der Population führen könnte.

c. aufgehoben

Der Aufhebung einer Schonzeit der nicht einheimischen Tierarten Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon wird mehrheitlich zugestimmt.

 Die KOLAS, sechs Kantone (FR, GR, NE, SG, TI, VD), die GPS, die SPS, der WWF und Pro Natura

sowie mehrere zusätzliche Organisationen stimmen der Regelung ohne weitere

Bemerkungen oder Anträge zu (SBV, Aqua Nostra, SSZV, SZZV, SBS-BNP, BFSZV, Swiss Beef, Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, SGW).

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