Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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 Die GPs, die SPS, der Kanton VD und einige Organisationen beantragen, die Jagd auf den Eichelhäher und den Kolkraben zu überprüfen und je nach Ergebnis die beiden Arten aus der Aufzählung zu streichen und als nicht jagdbare Arten zu klassieren. Der Eichelhäher spiele eine grosse Rolle bei der Eichenverjüngung. Seine Bejagung werde deshalb von Forstkreisen immer stärker abgelehnt. Der Kolkrabe spiele als Alles- und Aasfresser eine wichtige Rolle als «Gesundheitspolizist» im Nahrungsnetz.

 CSPO und Aqua Nostra machen konkrete Anträge für die Aufhebung von Schonzeiten: Einerseits betrifft dies die Elster und den Eichelhäher, da es heute bereits zu viele davon gäbe und sie Feinde der Singvögel seien (CSPO). Andererseits die Rabenkrähe (Aqua Nostra). Alternativ zur Aufhebung der Schonzeit seien die die Hürden für die Jagdbarkeit bei landwirtschaftlichen Schäden zu senken.

 STS, TIR und kompanima äussern sich kritisch zur ganzjährigen Bejagung von

Rabenkrähen-Schwärmen auf Feldern. TIR kritisiert die Aufhebung der Schonzeit auf landwirtschaftlichen Kulturen für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten. Aufgrund der aktuellen Vorlage dürfen Tiere selbst dann abgeschossen werden, wenn keine konkrete Schädigung der landwirtschaftlichen Kultur zu erwarten ist. Die geplante Änderung würde den Kantonen somit einen unverhältnismässig grossen

Handlungsspielraum einräumen und sei daher zu streichen. Der STS akzeptiert, dass Rabenkrähen-Schwärme auf Feldern ganzjährig jagdbar sein sollen, aber er lehnt die Selbsthilfe durch Bauern dezidiert ab. Kompanima beantragt eine Präzisierung für die Definition «Schwarm» (z.B. in Form einer minimalen Tierzahl), damit nicht willkürlich einzelne Paare oder Kleingruppen geschossen werden.

 STS, Wildtierschutz Schweiz und TIR äussern sich kritisch zur Jagdbarkeitserklärung der Saatkrähe. Aus Sicht des STS ist es fragwürdig, eine eben noch auf der Roten Liste geführte Art bei Erreichen eines Mindestbestands direkt in die Jagdbarkeit zu

überführen. TIR fordert, dass der Bund bezüglich Jagdbarkeit der Saatkrähe entweder konkrete Vollzugshilfen erlässt, oder die Saatkrähe als nicht jagdbar einstuft.

Wildtierschutz Schweiz weist darauf hin, dass ein Beschuss der Gruppen zu immer mehr Unruhe und dementsprechend mehr Lärmbelästigung in Agglomerationen führe. Die Jagdbarerklärung der Saatkrähe sei deshalb ein Unding.

o. Blässhuhn und Wildenten, mit Ausnahme von Moorenten, Wildgänsen, Brandgänsen,

Sägern, Schwänen, Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten

vom 1. Februar bis 31. August

Haubentaucher – neu eine geschützte Art

Die Unterschutzstellung des Haubentauchers wird kontrovers beurteilt.

 Die KBNL, fünf Kantone (GR, NE, SO, TI, ZG), die GPS, die SPS und mehrere Organisationen stimmen der Neuregelung zu (Pro Natura, WWF, STS, TIR, SGW, ALA, Aqua Viva, Mountain Wilderness, Nos Oiseaux, SVS/BirdLife, Vogelwarte).

 Die KWL, neun Kantone (AG, BL, BS, LU, NW, SG, SZ, TG, VS), JagdSchweiz sowie zwei weitere Organisationen lehnen die Unterschutzstellung des Haubentauchers ab (SFV, RJSo). Aus ihrer Sicht ist die selektive Unterschutzstellung einzelner Vogelarten schwer verständlich.

Einerseits werden Arten wie der Haubentaucher trotz wachsender Bestände und minimalen Abschüssen unter Schutz gestellt. Andererseits können Arten wie die Waldschnepfe trotz drastischem Rückgang des Brutgebiets weiterhin bejagt werden. Aus Sicht des Kantons LU wäre gar eine Überprüfung der Gesamtthematik angebracht. Es sollte ermittelt werden,

welche Arten tatsächlich als geschützt zu bezeichnen sind.

20/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288