Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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der öffentlichen Kritik geraten. Mit einer klaren Definition könnte die Diskussion versachlicht werden. Der Kanton TG beantragt, dass verwilderte Haustauben in den Erläuterungen zu dieser Regelung explizit erwähnt werden. Der Kanton TI schliesslich beantragt, dass
verwilderte Haus- und Nutztiere so früh wie möglich aus dem natürlichen Lebensraum entfernt werden müssen.
Die Kantone BL und BS äussern sich skeptisch zu der Regelung und beantragen den Art. 5 Abs. 3 in seiner Formulierung dahingehend zu ändern, dass verwilderte Haus- und Nutztiere nur mit kantonaler Bewilligung reguliert oder entfernt werden dürfen. Sie weisen darauf hin, dass es für den allfälligen Abschuss massiv schadenstiftender Haustiere (und/oder Nutztiere) Einzelfalllösungen braucht, die als solche auch Akzeptanz finden und von der Jägerschaft mit einer kantonalen Bewilligung vollzogen werden können. Grundsätzlich müssen aber
Lösungen ausserhalb der Jagd gefunden werden, damit die Anzahl verwilderter oder
wildernder Haustiere auf einem geringen Niveau gehalten werden kann.
Der STS und TIR lehnen die Jagdbarkeit verwilderter Hauskatzen dezidiert ab (STS, TIR). Die Verwechslungsgefahr mit Hauskatzen, die zu jemandem gehören, oder mit der geschützten einheimischen Wildkatze sei zu gross.
4.10 Art. 5 Abs. 5 JSG
5Sie können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten.
Die Kompetenzdelegation an die Kantone für die vorübergehende Verkürzung von Schonzeiten wird kontrovers beurteilt.
Die KWL, KOLAS, neun Kantone (AR, FR, GR, SO, BL, BS, NW, SZ, VS) sowie mehrere
Organisationen stimmen der Regelung zu, teilweise unter Einbringen zusätzlicher
Bemerkungen oder Anträge (JagdSchweiz, SBV, SSZV, SGPV-FSPC, SZZV, SBS-BNP, sgv-usam, Swiss Beef, BFSZV). Der Kanton AR beantragt zudem, dass eine Schonzeit wenn erforderlich auch aus seuchenpolizeilichen Gründen vorübergehend verkürzt oder vorübergehend aufgehoben werden kann (z.B. Tierseuchenlage der Tuberkulose).
Die KBNL, die GPS, die SPS, Pro Natura, WWF sowie mehrere weitere Organisationen lehnen die Regelung ab und beantragen, dass die Entscheidungskompetenz beim Bund belassen werden soll (Aqua Viva, Helvetia Nostra, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife, TIR, Akademien der Wissenschaften, SGW und ALA). Dies insbesondere für national prioritäre Arten oder für Arten, deren Verbreitungsgebiet über die Kantons- oder Landesgrenzen hinausgehen. Aus Sicht KBNL besteht ein Risiko, dass aufgrund von politisch-emotional gefärbtem Druck naturschutzfachlich nicht vertretbare Entscheide gefällt würden. Die kantonalen Fachstellen seien diesem Druck wesentlich stärker ausgesetzt als der Bund. ALA beantragt, die Regelung im aktuellen Wortlaut zu belassen. Die KBNL kann nachvollziehen, dass die Verfahren einer Entschlackung bedürfen und beantragt deshalb, zwar die Entscheidkompetenz beim Bund zu belassen, gleichzeitig die Regelung aber so zu ergänzen, dass ein schlankes, für die Kantone bewältigbares Vorgehen resultiert.
Die KWL, sieben Kantone (BL, BS, LU, NW, OW, SZ, VS) und eine weitere Organisation (sgvusam) beantragen ganz grundsätzlich die Verfahren und Abläufe mit Blick auf die
Beschwerdemöglichkeit zu entschlacken. Insbesondere die vorübergehende Verkürzung der Schonzeit dürfe nicht dem Beschwerderecht unterliegen. Die KWL und die Kantone BL, BS und SZ präzisieren, dass nicht das Verbandsbeschwerderecht in Art. 12 NHG geändert werden müsse, sondern die entsprechenden Verfahren und Abläufe im JSG stärker
entschlackt werden müssten.
24/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288