Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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4.12 Art. 7 Abs. 2 JSG

2Die Kantone können nach Anhören des BAFU Eingriffe in Bestände geschützter Tierarten

vorsehen, für die der Bundesrat eine Regulierung grundsätzlich erlaubt hat. Solche Eingriffe dürfen den Bestand der betreffenden Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein für:

«nach Anhören des BAFU» (Stärkung/Erweiterung der Verantwortung und Kompetenz der Kantone)

Die neue Regelung, welche die Kompetenz der Kantone für Bestandsregulierungen von bestimmten geschützten Wildtierarten erweitert, wird kontrovers beurteilt.

 Die KWL, die KOLAS, zwanzig Kantone (AI, AR, BE, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) die BDP und die FDP sowie mehrere Organisationen stimmen der Regelung grundsätzlich zu (SAB, Centre Patronal, sgv-usam, JagdSchweiz, RJSo, Agora,

Agridea, SBV, SSZV, SZZV, BFSZV, SBS-BNP, Swiss Beef, VSGP, Aqua Nostra). Der Kanton VS stellt den Eventualantrag, dass auf eine Anhörung wie im Falle des Einzelabschusses

verzichtet werden soll. Der Kanton TI fügt hinzu, dass wenn die Entscheidungsbefugnis für Abschüsse an die Kantone abgetreten wird, dann könnten sich in der Schweiz

unterschiedliche Ansätze herausbilden, was dazu führen würde, dass im Abwägungsprozess eine wichtige neutrale Komponente fehlt. Abhängig vom faunistischen Profil wäre eine überregionale Aufsicht sinnvoll, die es erlaubt, der Bildung von Wolfsrudeln und dem Auftauchen von Einzeltieren nach eindeutigen Kriterien und mit einer umfassenden

Sichtweise zu begegnen.

 Die KBNL, vier Kantone (AG, BL, BS, FR) die GPS und die SPS sowie eine ganze Reihe von Organisationen lehnen die Kompetenzdelegation an die Kantone ab (Pro Natura, WWF, Aqua Viva, Ficedula, ETH Waldökologie, GWG, Gruppe Wolf Schweiz, Helvetia Nostra, Mountain Wilderness, Pro Silva, SFV (Wald), STS, SVS/BirdLife, TIR, Akademien der Wissenschaften, ALA, Vogelwarte, Nos Oiseaux, SGW, ENHK (Eventualantrag), Division Conservation Biology, fauna.vs, ufs). Es sei richtig, wenn die Kantone ihre Verantwortung wahrnehmen und alle Abklärungen sowie Vorbereitungsarbeiten tätigen. Da der politische Druck für

Regulationsmassnahmen in den Kantonen zum Teil jedoch gross ist, könne eine schweizweit vergleichbare Praxis nur erreicht werden, wenn der Bund über die Regulierung

bundesrechtlich geschützter Arten entscheidet. Mit entsprechenden Ausführungs-

Regelungen in der Jagdverordnung könnte der Bundesrat höchstens eine einheitliche Praxis fördern. Die Forderung einer vergleichbaren Praxis sei auf diesem Weg aber nicht möglich.

 Die Kantone JU und OW sowie HSH-CH beantragen, dass die Kompetenz bezüglich

Regulationseingriffe bei Beutegreifern beim Bund bleibt (JU: alle Grossraubtiere; OW: Wolf und Bär; HSH-CH: Wolf). Aus Sicht des Kantons OW bringt die Delegation von Kompetenzen zwangsweise einen grösseren Aufwand (finanziell, personell) für die Kantone mit sich,

insbesondere dann, wenn kantonale Beschlüsse dem Beschwerderecht unterliegen und entsprechend publiziert werden müssen. Für kleine Kantone mit kleinen

Verwaltungsstrukturen sei dies ein Nachteil. Die Erläuterungen müssten entsprechend korrigiert werden.

Bestimmen der Wildtierarten für welche eine Bestandsregulierung möglich sein soll

Die Regelung, wonach der Bundesrat gemäss Art. 7 Abs. 2 JSG in der Jagdverordnung oder als Ausnahme das Parlament nach Art. 7 Abs. 3 JSG weitere geschützten Wildtierarten auflisten kann für die eine Bestandsregulierung möglich sein soll, wird kontrovers diskutiert.

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