Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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weiterhin vom Bund gewährleistet werden und an oberster Stelle stehen. Jegliche Aspekte im Zusammenhang mit Bestandsregulierungen zur Wildschadenverhütung sollen wie bisher unter Art. 12 JSG integriert werden. Einige beantragen, den
erläuternden Bericht mit weiteren Aspekten zu ergänzen, die bei Abschussentscheiden in eine Interessenabwägung einzubeziehen seien (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF).
Die Gruppe Wolf Schweiz weist darauf hin, dass es wissenschaftlich hinreichend
erwiesen sei, dass der Abschuss von Wölfen kein geeignetes Instrument darstelle, um Schäden zu reduzieren (ausser wenn dadurch sämtliche Wölfe aus einem Gebiet entfernt werden). Der Nachweis, dass ein solcher Eingriff nötig sei, um grossen Schaden abzuwenden, könne faktisch nicht erbracht werden. Ohne sachlogische Begründung verbiete sich ein Eingriff in den Bestand geschützter Wildtierarten.
Aus Sicht von HSH-CH soll der Bund für die Wolfsregulation zuständig sein. Die
Zielsetzungen bei der Steinbockregulation und der Wolfsregulation seien zu
unterschiedlich, als dass sie sich in einem gemeinsamen Absatz fassen liessen. Sie beantragen die bisherigen Regelungen in Art. 7 und 12 beizubehalten.
Der STS und TIR lehnen die Bestandsregulierung gemäss revidiertem Art. 7 ab. Der STS
verweist auf mind. 4'000 Abgänge pro Jahr aufgrund ungenügend wahrgenommener Fürsorgepflicht durch die Tierhalter bei der Schafsömmerung und stellt sie den
durchschnittlich 160 Wolfsrissen pro Jahr gegenüber. Er hält fest, dass die
Bewirtschaftung des Themas Konfliktarten vor allem politisch motiviert sei. In der Vorlage fehle zudem eine klare Verpflichtung der Kantone, vorgängig zu einem allfälligen Abschuss Vergrämungsmassnahmen zu ergreifen. TIR kritisiert die Möglichkeit einer Bestandsregulierung, die Unbestimmtheit der Regulierungsgründe sowie die
Kompetenzverschiebung zugunsten der Kantone. Die Schutzverpflichtung des Bundes, die sich aus seinen Tier- und Artenschutzaufgaben ergeben, würden dadurch
ausgehebelt.
Die GWG, Pro Silva und der SFV (Forstverein) lehnt die Neuformulierung von Art. 7 Abs.
2 und 3 und die damit geplante Erleichterung der Eingriffe in die Bestände von Wolf und allenfalls Luchs ab. Der Abschuss von problematischen Einzeltieren sei bereits jetzt möglich und genüge für die Vermeidung grösserer Schäden und allfälliger Gefährdungen von Menschen. Sie beantragen die bisherige Regelung zu belassen. Aus ihrer Sicht wäre eine Lockerung fahrlässig. Sie schwäche den Artenschutz empfindlich und führe zu Folgeproblemen in den Waldökosystemen. Für das Management von Grossraubtieren sei der Zustand der Waldverjüngung als zentrale Entscheidungsgrundlage immer mit zu berücksichtigen und anderen Entscheidungsgrundlagen gleichzusetzen.
Die Vogelwarte und die Professur Waldökologie/ETHZ lehnen die Bestandsregulierung
gemäss revidiertem Art. 7 JSG für den Wolf ab und beantragen stattdessen, die
bisherigen Regelungen im Jagdgesetz und Jagdverordnung beizubehalten.
Die Akademien der Wissenschaften beantragen, auf eine Vermischung von Artenschutz
und Wildschadenvermeidung zu verzichten. Die Inhalte von Art. 7 Abs. 2 und 3 zur Bestandsregulierung von geschützten Arten müsse in Abschnitt 4 verschoben werden.
Die SGW erachtet es als sinnvoll, die geschützten Wildtierarten im Kapitel Artenschutz
zu platzieren. Sie schlägt jedoch vor, einen eigenen Artikel zur Regulation von
geschützten Arten innerhalb der Sachüberschrift des Schutzes zu formulieren.
Die ENHK stellt den Eventualantrag, den Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 im heute geltenden
Wortlaut zu belassen.
26/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288