Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Zur Kompetenzregelung:

 Die KWL, die KBNL und drei Kantone (GL, VS, VD) und zwei weitere Organisationen

(JagdSchweiz, RJSo) bevorzugen die Variante, dass der Bundesrat die regulierbaren Arten bestimmt:

 Die Kantone GL und VS stellen die Frage, ob nicht alle regulierbaren, geschützten

Tierarten einheitlich in der Verordnung des Bundesrates aufgeführt werden sollten.

Änderungen wären viel einfacher durchführbar.

 Der Kanton VD schlägt vor, dass die Liste der vom Bundesrat bestimmten Arten im

Anhang des Jagdgesetzes aufgeführt wird.

 Die KWL beantragt grundsätzlich, dass alle geschützten Tierarten, deren Bestände nach

Art. 7 Abs. 2 reguliert werden können, vom Bundesrat auf die Liste in der

Jagdverordnung gesetzt werden. Beim Wolf hat die KWL Verständnis für die Regelung auf Gesetzesstufe (Umsetzung der Motion 14.3151).

 Die KBNL beantragt, die Erläuterungen zu ergänzen; auf die Liste, die der Bundesrat

festlege, müssen auch solche geschützten Arten gesetzt werden können, welche

Konflikte mit dem Schutz der Lebensräume oder der Erhaltung der Artenvielfalt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a verursachen. JagdSchweiz und RJSo schlagen vor, die regulierbaren, geschützten Arten in der Verordnung aufzuführen.

 Die GPS, die SPS, der Kanton Genf, Pro Natura, der WWF und drei weitere Organisationen lehnen die Bestimmung weiterer regulierbarer geschützter Arten durch den Bundesrat ab und beantragen stattdessen, dass diese durch das Parlament im Gesetz zu erfolgen habe (SVS/Birdlife, Aqua Viva, Mountain Wilderness):

 Der Kanton GE präzisiert zusätzlich, dass damit «ce qui permet d’assurer une certaine

stabilité du droit et renforce la légitimité de la décision. Cette liste ne doit comprendre que les espèces qui doivent véritablement être régulées. S'il s'agit seulement de

prélèvements ponctuels d'individus posant problème, ces interventions doivent pouvoir être gérées par larticle 12, alinéa 2, modifié ».

 Pro Natura, der WWF sowie drei weitere Organisationen (Aqua Viva, Mountain

Wilderness und SVS/Birdlife) begründen wie folgt: Mit dem vorgeschlagenen Vorgehen in der Vorlage gäbe es weder ein mögliches Korrektiv des Parlaments noch eines der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über ein Referendum. Der Bundesrat würde rasch Änderungen beschliessen können, sobald er einem starken politischen Druck von Seiten bestimmter Partikularinteressen ausgesetzt ist. Dass der Bundesrat bereits unter Druck stehe und bereit sei diesem zu weichen, zeigen die Revisionen des Jagdgesetzes (aktuell) und der Jagdverordnung (vom Juli 2015) – beide Gesetzestexte würden sich von einem pragmatischen Umgang mit geschützten Arten entfernen. Durch die alleinige

Bemächtigung des Bundesrates würde letztlich der Artenschutz massiv geschwächt,

«entdemokratisiert» und zum Spielball tagespolitischer Symbolpolitik. Mit Verweis auf den erläuternden Bericht (Bundesrat erachtet es als sinnvoll, künftig auch den Luchs und den Biber auf die Liste der regulierbaren Arten zu setzen) stellen die fünf Organisationen fest, dass offensichtlich jegliche Art, die Konflikte verursachen kann, in Zukunft

entweder vom Bundesrat oder vom Parlament für regulierbar erklärt werden könne. Sie sind damit nicht einverstanden und bringen Argumente, dass der Abschuss aus ihrer Sicht für die meisten Arten nicht zielführend, also nicht konfliktmindernd sei.

 Die Akademien der Wissenschaften fordern klare, wissenschaftlich abgestützte Kriterien sowie den Einbezug von Fachleuten aus Biologie und Jagd für die Regelung der geschützten Arten, für die eine Regulierung grundsätzlich erlaubt sein soll.

28/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288