Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
Ala beantragt eine Klärung, wie das Verfahren aussieht, das zur Aufnahme geschützter Arten in die bundesrätliche Liste gemäss Art. 7 Abs. 2 (neu) führt.
Zu den Arten: Es gingen zahlreiche Anträge und Bemerkungen ein bezüglich der Aufnahme weiterer geschützter Arten, die neu regulierbar werden sollen. Diese werden zugunsten einer besseren Übersicht im Folgenden tabellarisch aufgeführt:
Tabelle 4-2 Anträge für die Ergänzung/Streichung der Liste von regulierbaren, geschützten Arten Stellungnehmende Anträge zur Änderungen der Liste der regulierbaren, Regulierungszeitraum geschützten Arten
AG, ZG, KBNL Graugans als zusätzliche Art auf die Liste nehmen 1. September bis 31. Januar
BL, BS, JU, NE, TI Gänsesäger als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis…
TI Graureiher
TI Haubentaucher
AG, UR, JagdSchweiz, Höckerschwan vom…bis… KOLAS, RJSo, Agora, AG: vom 1. September bis 31. SBV, SSZV, SZZV, JagdSchweiz, RJSo: Höckerschwan in der JSV zur Januar BFSZV, Swiss Beef, SBS- Regulierung vorsehen.
BNP
LU, NW, OW, VS, KWL, Luchs vom…bis… Jagd Schweiz, RJSo,
Agora, SBV, SSZV, VS, JagdSchweiz: Falls nicht alle zu regulierenden
SZZV, BFSZV, FCTI, geschützten Tierarten in der JSV aufgeführt werden sollen,
Swiss Beef, SBS-BNP ist der Luchs dem Wolf in Bezug auf die Regulierung
gleichzustellen und deshalb in dieser GesetzesRegelung
aufzuführen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem
Schadenstatbestand der Regaleinbusse.
KWL: prüfen, ob der Luchs auf die Liste zu setzen ist.
NW, OW, FCTI: prüfen, ob der Luchs dem Wolf
gleichgestellt werden soll.
LU: die Dichte, ab welcher reguliert werden kann,
verbindlich mit 1.5 Tieren pro 100km2 geeignetes Habitat
definieren.
BL, BS, Gruppe Wolf CH, Ablehnung Auflistung des Luchses
GWG, ProSilva, SFV Geschützte Arten in ihren Beständen zu regulieren, um damit
(Wald), Professur Regaleinbussen entgegenzuwirken, ist abzulehnen. Ob den
Waldökologie/ETHZ Kantonen (resp. den Gemeinden für BL und BS) Einbussen am
Jagdregal entstehen müssen, ist fraglich. (…) Es steht dem
Regalinhaber jedoch frei, den Pachtzins zu verringern.
Grundsätzlich ist es aus wildtierbiologischer Sicht nicht
akzeptabel, wenn die öffentliche Hand aus pekuniären
Überlegungen geschützte Wildtierarten jagdbar machen will.
29/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288