Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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 Ala beantragt eine Klärung, wie das Verfahren aussieht, das zur Aufnahme geschützter Arten in die bundesrätliche Liste gemäss Art. 7 Abs. 2 (neu) führt.

Zu den Arten: Es gingen zahlreiche Anträge und Bemerkungen ein bezüglich der Aufnahme weiterer geschützter Arten, die neu regulierbar werden sollen. Diese werden zugunsten einer besseren Übersicht im Folgenden tabellarisch aufgeführt:

Tabelle 4-2 Anträge für die Ergänzung/Streichung der Liste von regulierbaren, geschützten Arten Stellungnehmende Anträge zur Änderungen der Liste der regulierbaren, Regulierungszeitraum geschützten Arten

AG, ZG, KBNL Graugans als zusätzliche Art auf die Liste nehmen 1. September bis 31. Januar

BL, BS, JU, NE, TI Gänsesäger als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis…

TI Graureiher

TI Haubentaucher

AG, UR, JagdSchweiz, Höckerschwan vom…bis… KOLAS, RJSo, Agora, AG: vom 1. September bis 31. SBV, SSZV, SZZV,  JagdSchweiz, RJSo: Höckerschwan in der JSV zur Januar BFSZV, Swiss Beef, SBS- Regulierung vorsehen.

BNP

LU, NW, OW, VS, KWL, Luchs vom…bis… Jagd Schweiz, RJSo,

Agora, SBV, SSZV,  VS, JagdSchweiz: Falls nicht alle zu regulierenden

SZZV, BFSZV, FCTI, geschützten Tierarten in der JSV aufgeführt werden sollen,

Swiss Beef, SBS-BNP ist der Luchs dem Wolf in Bezug auf die Regulierung

gleichzustellen und deshalb in dieser GesetzesRegelung

aufzuführen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem

Schadenstatbestand der Regaleinbusse.

 KWL: prüfen, ob der Luchs auf die Liste zu setzen ist.

 NW, OW, FCTI: prüfen, ob der Luchs dem Wolf

gleichgestellt werden soll.

 LU: die Dichte, ab welcher reguliert werden kann,

verbindlich mit 1.5 Tieren pro 100km2 geeignetes Habitat

definieren.

BL, BS, Gruppe Wolf CH, Ablehnung Auflistung des Luchses

GWG, ProSilva, SFV Geschützte Arten in ihren Beständen zu regulieren, um damit

(Wald), Professur Regaleinbussen entgegenzuwirken, ist abzulehnen. Ob den

Waldökologie/ETHZ Kantonen (resp. den Gemeinden für BL und BS) Einbussen am

Jagdregal entstehen müssen, ist fraglich. (…) Es steht dem

Regalinhaber jedoch frei, den Pachtzins zu verringern.

Grundsätzlich ist es aus wildtierbiologischer Sicht nicht

akzeptabel, wenn die öffentliche Hand aus pekuniären

Überlegungen geschützte Wildtierarten jagdbar machen will.

29/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288