Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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AG, BL, BS, GR, LU, NW, Biber als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis… SH, VS, ZG, KWL, AG: vom 1. Oktober bis Ende JagdSchweiz, RJSo, Februar Agora, SBV, SSZV,

SZZV, BFSZV, SBS-BNP,

Swiss Beef, VSGP

JagdSchweiz, KOLAS, Wildgänse vom…bis… RJSo, Agora, SBV,

SSZV, SZZV, BFSZV,  VS, JagdSchweiz, RJSo, SBV, SSZV: sofern sie nicht als

Swiss Beef, SBS-BNP jagdbar eingestuft werden.

SZZV Goldschakal als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis…

SZZV, BFSZV Bär als zusätzliche Art auf die Liste nehmen vom…bis…

Gruppe Wolf Schweiz Keine Ausdehnung der Liste regulierbarer geschützter Arten auf

weitere geschützte Arten.

Der Bestand der betreffenden Population darf nicht gefährdet werden.

Diese Regelung, wonach die aus Artenschutzgründen (Berner Konvention) notwendige Verbreitung

und Populationsdichte grundsätzlich erhalten bleiben muss, wird kontrovers beurteilt.

 Der Kanton VD und fünf Organisationen stimmen dieser Regelung im Grundsatz zu, machen aber diverse Bemerkungen und Anträge (STS, Akademien der Wissenschaften, SGW,

JagdSchweiz, RJSo):

 Der Kanton VD beantragt die Ergänzung: « Ces interventions ne doivent pas mettre en

danger le maintien à long terme des espèces dans leur aire de distribution naturelle et la colonisation naturelle dans les cantons ou pays attenants l’effectif de la population

concernée ».

 Der STS zweifelt, dass mit der Regelung in Art. 7 die Artenschutzanliegen (Berner

Konvention) tatsächlich eingehalten würden: Angesichts der Tatsache, dass bereits bei einem Bestand von nur ca. 30 Wölfen und einer weiterhin verletzlichen Luchspopulation von «Regulierung» oder «Eingriffen in Rudeln» geredet würde, erscheine die Absicht des Bundes  aus Artenschutzgründen (Berner Konvention) den Erhalt und «die notwendige Verbreitung» der betroffenen Arten nicht zu gefährden nicht glaubwürdig.

 Aus Sicht der Akademien der Wissenschaften und der SGW gilt es zu spezifizieren, dass Regulationseingriffe nebst der gesamten Population (Alpenpopulation) auch explizit die lokalen Bestände der betroffenen geschützten Wildtierart nicht gefährden dürfen. In

diesem Sinne beantragen die Akademien der Wissenschaften, dass vor einem Eingriff ein quantitativer Nachweis erbracht wird, dass einerseits örtliche Bestände nicht gefährdet werden und andererseits ein grosser Schaden oder eine konkrete Gefährdung

tatsächlich mit relevanter Wahrscheinlichkeit eintreten können.

 JagdSchweiz und die regionale Organisation RJSo beantragen eine Präzisierung, ab wann der Bestand einer Population als gefährdet zu betrachten ist. Auch müssen die Regeln

zum Schutze der Fortpflanzung vom Bundesrat gleichzeitig mit der definitiven

Gesetzesvorlage aufgelegt und bekannt gegeben werden.

 Die KOLAS, der Kanton VS sowie Agora lehnen diese Regelung ab und beantragen ihre

Streichung, da sie sehr weit gefasst sei und damit eine Regulierung verunmöglichen könne.

 Der Kanton VS fordert - als Eventualantrag, falls der Wolf nicht jagdbar erklärt würde – dass im Jagdgesetz definiert wird, ab wann der Bestand einer Population als gefährdet

zu betrachten ist.

30/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288