Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Agora beantragt, die Regelung insbesondere für den Wolf zu lockern, so dass ein ganzes Rudel entfernt werden kann.
Weitergehende Anträge im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 siehe Kap. 4.25 Zusätzliche Anträge für die Teilrevision des Jagdgesetzes.
4.13 Art. 7 Abs. 2 Bst. a JSG
a. den Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt; oder
Diese Regelung entspricht der bestehenden Formulierung in Art. 7 Abs. 2 JSG und sie bleibt im Grundsatz unbestritten.
Drei Kantone (SG, SO, ZH) stimmen ohne weitere Anträge explizit zu.
Vier paar Kantone (NW, OW, TI, VD), die FDP, die GPS und die SPS sowie mehrere
Organisationen machen Anträge für Ergänzungen oder Präzisierungen (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, GWG, Pro Silva, SFV/Forstverein, WaldSchweiz, Berner Waldbesitzer):
Aus Sicht der Kantone NW und OW sind die Voraussetzungen unter lit. a zu allgemein gehalten. Die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, sei hier explizit aufzuführen. Massnahmen zur
Bestandsregulation seien entsprechend mit den Anliegen aus den anderen
Umweltbereichen abzustimmen.
Der Kanton Tessin fordert eine Ausweitung des Begriffs Artenvielfalt, so dass er auch die Biodiversität der von den Landwirtschaftsbetrieben genutzten Zonen umfasst.
Der Kanton VD beantragt, die Reihenfolge zu ändern und die Formulierung zu
präzisieren. So sei die Erhaltung der Artenvielfalt zuerst zu nennen, gefolgt vom Schutz der Lebensräume und von der Erhaltung der genetischen Vielfalt. Der Kanton VD begründet seine Forderung damit, dass es nicht Sinn mache, Individuen zu schiessen und später wieder neue Individuen zu importieren, um die genetische Vermischung zu sichern.
Aus Sicht der FDP sind die unbestimmten Rechtsbegriffe unbefriedigend. Sie
beantragen, dass in Bezug auf die Interpretation der Gesetzesregeln mehr Klarheit geschaffen wird.
Die GPS und die SPS sowie zehn weitere Organisationen (Aqua Viva, Mountain
Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, GWG, Pro Silva, SFV/Forstverein,
WaldSchweiz, Berner Waldbesitzer) fordern im Zusammenhang mit Bst. a, dass Eingriffe in den Wolfbestand nur zugelassen werden, wenn der Zustand der natürlichen
Waldverjüngung (Schutz der Lebensräume) zufriedenstellend ist. In jedem Fall sei bei einem Entscheid über notwendige Abschüsse in Bestände von Beutegreifern dem Umstand zwingend Rechnung zu tragen, dass diese einen wichtigen Einfluss auf
Wildbestände und somit auf die Waldverjüngung haben können.
JagdSchweiz beantragt, die Ausführungsbestimmungen zu den Artenschutzbestimmungen klar zu formulieren. Zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesetzes müssten diese vorliegen.
Der STS lehnt die Bestimmung ab.
4.14 Art. 7 Abs. 2 Bst. b JSG
b. die Verhütung von grossem Schaden oder einer konkreten Gefährdung von Menschen, die durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann.
31/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288