Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Der bisherige Art. 7 Abs. 2 wird mit den Regulierungsgründen «grosser Schaden» und «konkrete Gefährdung von Menschen» (bisher in Art. 12 Abs. 4) erweitert. Die neue Regelung wird kontrovers beurteilt.

Zugunsten eines besseren Überblicks werden die zahlreichen Anträge und Bemerkungen in einer Tabelle aufgeführt:

Tabelle 4-3 Übersicht Anträge zu Art. 7 Abs. 2 Bst. b Stellungnehmende Antrag / Bemerkung Allgemein

SG, SO Zustimmung ohne weitere Anträge

GPS, SPS, Aqua Viva, Bestandsregulierungen seien für geschützte Arten unverantwortlich oder nicht zielführend Gruppe Wolf Schweiz, und werden abgelehnt. Besonders präventive Eingriffe (ohne Gefahrennachweis) seien nicht Mountain Wilderness, Pro akzeptabel.

Natura, SVS/BirdLife,

WWF

Akademien der «die Verhütung (…) durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann und Wissenschaften mit relevanter Wahrscheinlichkeit eintreten könnten».

JagdSchweiz, RJSo Hinweis auf Inkonsistenzen im deutschen Erläuterungsbericht (Seite 5 Punkt 1.2 vs S. 21 bzgl Auslegung grosser Schaden und erhebliche Gefährdung von Menschen).

Präzisieren der unbestimmten Gesetzesbegriffe

OW, TI, ZG Die unbestimmten Rechtsbegriffe «konkret» und «gross» müssen in der Jagdverordnung und dem erläuternden Bericht klar und unmissverständlich umschrieben werden. Nur so könne eine einheitliche Praxis in den Kantonen erreicht, Beschwerden von Dritten minimiert und damit die Basis für eine Akzeptanz von bestandsregulierenden Massnahmen in der Bevölkerung geschaffen werden.

(TI: kann im Jagdgesetz oder in der Jagdverordnung präzisiert werden)

VS Eventualantrag (falls die Jagdbarkeitserklärung des Wolfes keine Aufnahme in die Gesetzesrevision findet): Die Ausführungsbestimmung zu den unbestimmten

Gesetzesbegriffen grosser Schaden und konkrete Gefährdung sowie die

Artenschutzbestimmungen und die Regeln zum Schutze der Fortpflanzung müssen vom Bundesrat gleichzeitig mit der definitiven Gesetzesvorlage aufgelegt und bekannt gegeben werden.

KBNL Die Voraussetzungen, die für eine Regulierung geschützter Arten erfüllt sein müssen, sind zu schärfen und zu straffen. Dies könne auch mit quantitativen Vorgaben (vgl. heutige Regelung Wolf) erreicht werden. Die Präzisierung könne auch in der Jagdverordnung erfolgen. Die Regelungen müssen eindeutig und handhabbar sein sowie den Schutz der Arten garantieren.

FDP Es ist vorzusehen, dass in Bezug auf die Interpretation der Gesetzesregeln mehr Klarheit geschaffen wird.

Schaden

KOLAS, JagdSchweiz, Verhütung von grossem Schaden

RevierJagd Solothurn,

Agora, SBV, SGPV-

FSPC, Swiss Beef, SSZV,

SZZV, BFSZV, SBS-BNP

32/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288