Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen in den Kantonen sehr unterschiedlich ausgelegt werde. Dies könne mancherorts sowohl die Herdenschutzberatung wie auch die Umsetzung der Herdenschutzmassnahmen erschweren und bei einzelnen Landwirten Verwirrung und Frustration auslösen.
VS Eventualantrag (falls die Jagdbarkeitserklärung des Wolfes keine Aufnahme in die
Gesetzesrevision findet):
«die Verhütung (…), die durch die von der kantonalen Fachbehörde festgelegten
zumutbaren Schutzmassnahmen (…)».
SSZV, SBS-BNP, SZZV, Streichen von «zumutbare Herdenschutzmassnahmen (…)»
BFSZV
SMG Die Beseitigung von Kadavern von gerissenen Nutztieren und deren Kosten ist nicht
geregelt.
Aqua Nostra Die Anforderungen (grosser Schaden, konkrete Gefährdung) seien viel zu hoch
4.15 Art. 7 Abs. 3 JSG
3Hohe Bestände der folgenden geschützten Arten können in den wie folgt festgelegten
Zeiträumen reguliert werden:
Diese Regelung, wonach die Steuerung der Bestandsentwicklung von aufgelisteten geschützten Tierarten durch regulative Eingriffe bei hohen Beständen möglich ist, wird kontrovers beurteilt.
Der Kanton SO stimmt der Regelung ohne weitere Anträge und Bemerkungen zu.
Die GWG, Pro Silva und der SFV Wald) lehnen eine Bestandsregulierung von Wölfen ab.
Vier Kantone (GE, TI, FR, VD), die GPS, die SPS sowie vier Organisationen beantragen eine Präzisierung des Begriffs „hohe Bestände“ (SMG, STS, Pro Natura, Mountain Wilderness).
Die Kantone GE und TI beantragen, den Begriff «hohe Bestände» insbesondere im Hinblick auf den Wolf zu präzisieren.
Der Kanton FR weist darauf hin, dass in der französischen Fassung der Begriff
«importantes» durch «viables» ersetzt werden sollte und hält zudem fest, dass « la viabilité d’une population peut être calculée ».
Der Kanton VD beantragt einen neuen Absatz 3bis: «La confédération fixe les seuils d’importance de population».
Die GPS die SPS, Mountain Wilderness und Pro Natura machen den Eventualantrag, dass der Begriff «hoher Bestand» artspezifisch und in einem grösseren Kontext definiert werden muss. Mit der Definition einer hohen Wolfsdichte aus der JSV seien sie nicht einverstanden. Wenn man davon ausgeht, dass beim Wolf die Definition aus der Jagdverordnung gelten soll, würde dies bedeuten, dass bereits ein einziges Rudel regional als hoher Bestand zu betrachten ist. Dies würde absolut gegen die Prinzipien eines nachhaltigen Wolfsmanagements gehen. Das Management dürfe die Ebene der Gesamtpopulation nicht aus den Augen verlieren. Da die Regulation der Bestände unter Absatz 3 an die Bedingungen unter Absatz 2 a. und b. geknüpft sind, sei zu erwähnen, dass mögliche Schäden oder Gefährdungen nicht abhängig von der Grösse des Rudels sind.
STS fordert eine artspezifische Definition des Begriffs «hoher Bestand
HSH-CH weist darauf hin, dass Reproduktion bei Wölfen im JSG nicht gleichbedeutend mit einem «hohen Wolfsbestand» sein dürfe. Art. 7 Abs.3 der Vorlage in Verbindung mit Art 4bisAbs. 1 JSV und Art 14. Abs. 1 JSG stifte unnötig Verwirrung. In der Vorlage werde damit der Begriff «Steinbockbestand» synonym zu «Wolfsrudel» verwendet, was in einem Gesetzestext unhaltbar sei. Wolfsabschüsse müssten dort erfolgen, wo Wölfe systematisch Herdenschutzmassnahmen durchbrechen. Die in der JSV vorgegebene
34/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288