Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Der neuen Regelung, welche eine Gesetzeslücke im Umgang mit geschützten Tierarten wird mehrheitlich zugestimmt.

 Die KWL, die KBNL, vier Kantone (AG, FR, GR, SO) sowie einige Organisationen (Akademien der Wissenschaften, SGW, JagdSchweiz, STS, TIR) stimmen der Regelung ohne weitere Anträge oder Bemerkungen zu.

 Der Kanton Tessin beantragt, zumindest bei Forschungstätigkeiten, bei denen keine Tiere geschützter Arten getötet werden, auf die Erfordernis einer Bewilligung des Bundes zu verzichten, da die vorgeschlagene Verschärfung die Genehmigung von Forschungsvorhaben, Monitoringprojekten oder Routinekontrollen erheblich erschwere. Zudem sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Bewilligungsbefugnis bei der Bestandsregulierung oder für den Abschuss von Einzeltieren an die Kantone abgetreten wird, während sie für das Fangen oder Beproben dem Bund obliegen soll.

4.20 Art. 12 Abs. 2 JSG

2Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die

erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen,

anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur

Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauftragen.

Der Regelung in Art. 12 Abs. 2 JSG, wonach zukünftig auch Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere erlaubt sind, wenn diese eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen, wird mehrheitlich zugestimmt.

 Die KBNL, vier Kantone (FR, GR, SG, SO), und einige weitere Organisationen stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu (SBV, SSZV, Swiss Beef, SBS-BNP).

 Die KWL, die KOLAS und elf Kantone (AG, BL, BS, LU, NW, SZ, VS, ZH, GE, VD, TI) sowie weitere Organisationen stimmen der Regelung im Grundsatz zu, machen aber Anträge oder Bemerkungen dazu (JagdSchweiz, kompanima, STS, Flughafen Zürich, Aqua Nostra, SZZV, BFSZV, SAV, Universität Bern):

 Die KWL, die KOLAS sowie acht Kantone (AG, BL, BS, LU, NW, SZ, VS, ZH, GE, VD)

beantragen, die Verfahren und Abläufe mit Blick auf die Beschwerdemöglichkeiten zu prüfen und zu entschlacken (siehe auch Kapitel 4.25 / zusätzliche Anträge).

 GE fordert, nebst dem erheblichen Schaden und der konkreten Gefährdung von Menschen auch die Bedrohung der Artenvielfalt zu erwähnen.

 Für den Kanton VS geht die vorgeschlagene Änderung zu wenig weit. Aus Sicht des Kantons VS sollten Massnahmen jederzeit – auch in Abweichung von Art. 7 Abs. 5 (Schutz der Muttertiere/Jungtiere) – möglich sein.

 Der Kanton TI bezweifelt, ob der Verzicht auf die Pflicht eines Nachweises eines erheblichen Schadens oder einer konkreten Gefährdung sinnvoll ist, und beantragt, diesen Entscheid im Rahmen der Gesetzesrevision zu überdenken.

 Aus Sicht der Kantone GE und TI sollten die allgemeinen, umstrittenen und subjektiv interpretierbaren Regulierungsgründe und damit der Handlungsspielraum für die Kantone grundsätzlich präzisiert werden (GE: in der Jagdverordnung und in den Vollzugshilfen; TI: im Gesetz oder zumindest in der Jagdverordnung).

 Der Kanton VD hätte eine einheitliche Begriffsverwendung im Jagdgesetz wie in der Vollzugshilfe bezüglich Gefährlichkeit des Wolfes bevorzugt; so sei «comportement problématique» anstelle von «danger concret pour l’homme» zu verwenden.

38/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288