Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Schadensschwelle für Regulation sei unsinnig. Fünfzehn gerissene Tiere in vier Monaten könnten zwar tatsächlich ein Anzeichen eines systematischen Durchbrechens von Herdenschutzmassnahmen sein. Ebenso gut könnte diese Anzahl Tiere aber auch situativ in einem einzigen Angriff gerissen oder verletzt werden. Solche Vorgaben würden ein Aufrüsten von Herdenschutzmassnahmen fördern, um die allzu tiefe Schadensschwelle einzuhalten. Dieses Wettrüsten könne für die Kleinviehhaltung schädlicher sein als die Wölfe selbst. Gefragt seien ein gesundes Augenmass, klare Wirkungsanalysen und allenfalls ein Nachbessern der Massnahmen, bevor vorschnell zur Regulation gegriffen werde. Andernfalls drohe eine anhaltende Verunsicherung des Nutztierhalters. Bei der nächsten Revision der JSV müsse dies berücksichtigt und korrigiert werden.
Die GPS, die SPS, Pro Natura, der WWF sowie drei weitere Organisationen beantragen, den
Inhalt in Artikel 12 zu integrieren (Aqua Viva, Mountain Wilderness, SVS/BirdLife). GPS, SPS Pro Natura und Mountain Wilderness machen weiter einen Eventualantrag dazu (s. oben unter hohe Bestände).
Die Kantone GR und VS beantragen im Rahmen der Regelung der Einzelheiten auf
Verordnungsstufe folgende Punkte aufzunehmen: Für die Absprache der Bestandsregulation zwischen den Kantonen und dem BAFU seien mehrjährige Perioden vorzusehen (GR). Es müsse in den Ausführungsbestimmungen aufgezeigt wird, wie vorgegangen werden kann, wenn bspw. während der Sömmerungszeit in einem Gebiet mit Wolfsrudel erhebliche Schäden auftreten. Es müsse eine sofortige Intervention möglich sein, ohne dass die im Gesetz oder der Verordnung festgelegte Regulationszeit abgewartet werden muss (VS).
Drei Organisationen (SVS/BirdLife, Aqua Viva, WWF) beantragen die Streichung von «hoher
Bestand».
4.16 Art. 7 Abs. 3 Bst. a JSG
a. Steinbock
vom 15. August bis 30. November
Der Absicht, die Regulierung der Steinwildbestände über den Art. 7 zu regeln und die
Regulierungszeit auf den 15. August vorzuverlegen sowie die Verpflichtung zur jährlichen
Genehmigung der Abschussplanung durch das BAFU fallen zu lassen, wird mehrheitlich zugestimmt.
Die Kantone SO und SG sowie ein paar weitere Organisationen (SBV, SSZV, Swiss Beef, SBS-
BNP) stimmen der Regelung ohne weitere Anträge zu.
Die KWL, KBNL, sechs Kantone (TI, BL, BS, NW, SZ, GL) sowie ein paar weitere Organisationen
(Jagd Schweiz, TIR, Akademien der Wissenschaften, SGW, GWG, Professur
Waldökologie/ETHZ) stimmen der Regelung insofern im Grundsatz zu, als dass sie dazu weitere Anträge und Bemerkungen anbringen:
Die KWL, fünf Kantone (BL, BS, NW, SZ, GL) sowie die GWG und die Professur
Waldökologie/ETHZ schlagen vor, den Steinbock auf die Liste der Arten zu setzen, die der Bundesrat gemäss Art. 7 in der Verordnung regeln kann.
So muss gemäss dem Kanton TI weiterhin wie bisher auf dem Verordnungsweg
garantiert werden, dass die Abschussplanung die Artenbiologie berücksichtigt
(angemessene Aufteilung der Abschüsse nach Alter und Geschlecht).
Die KBNL beantragt die Ergänzung, dass für die in Art. 7 Abs. 3 erwähnten Arten auf Gesetzesebene Rahmenbedingungen für die Regulierung eingeführt werden sollen, die mit denen in Art. 7 Abs. 2 vergleichbar sind.
Drei Organisationen beantragen eine Anpassung des Regulierungszeitraums.
Vorgeschlagen werden der 1. August bis 30. November (JagdSchweiz), keine Kürzung der
35/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288