Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Der Flughafen Zürich beantragt eine Präzisierung im erläuternden Bericht, dass sich eine
durch signifikanten Anstieg von Vogelschlagereignissen dokumentierte Gefährdung der Flugsicherheit – und damit Gefährdung von Menschen – in aller Regel nicht auf ein ganz spezifisches, einzeln individualisierbares Tier bezieht, sondern vielmehr auf jedes einzelne der zum lokalen Bestand der betreffenden Art gehörenden Tiere.
JagdSchweiz verlangt eine Präzisierung, so dass kantonale Behörden nicht basierend auf
Art. 12 Abs. 2 Regulationsjagden während den Schonzeiten anordnen können (z.B.
Nachtjagden während der Schonzeit auf Rot-, Schwarz- und Rehwild im Kanton Tessin).
Kompania beantragt, dass zwingend auch eine Strafbestimmung ins Gesetz
aufgenommen wird, wonach willentliches Auslegen von Fleisch und anderer Nahrung (in der Nähe menschlicher Siedlungen) zwecks Anlockung von Grossraubtieren gesetzlich zu verfolgen und zu ahnden ist. Widerhandlungen könnten dann im Sinne von Art. 17 JSG auch mit dem Entzug der Jagdberechtigung bestraft werden, wenn es sich bei den Tätern um Jagdberechtigte handelt.
Der STS fordert, dass Abschüsse von sogenannten «Problemtieren» nur zugelassen sind,
wenn diese mit einem dokumentierten Schaden in kausalem Zusammenhang stehen. Aus solchen Abschüssen dürfe keine «verdeckte Regulierung» resultieren.
Aqua Nostra fordert eine vollständige Übertragung der Kompetenz auf die Kantone.
Dadurch erübrige sich die Einführung von unklaren Voraussetzungen wie «erheblichen Schaden anrichten» oder «eine konkrete Gefährdung verursachen».
SZZV und BFSZV beantragen, die beiden Begriffe «erheblich» und «konkret» zu
streichen.
Die SAV verlangt Präzisierungen, so dass schadenstiftende Grossraubtiere sofort bejagt
werden können, wenn sie sich auf Nutztiere spezialisieren oder die Scheu vor
stromführenden Schafzäunen verlieren. Nicht tolerierbar sei auch das regelmässige Auftauchen von Wölfen in den Wintermonaten bei Ställen mit Tieren, die sich im Auslauf aufhalten.
Die Universität Bern und fauna.vs schlagen vor, den Begriff «Aufsichtsorgane» zu
ersetzen mit «agents officiels dûment employés par l’Etat en charge de la surveillance de la chasse et de la faune».
Die GPS, die SPS und eine ganze Reihe von Organisationen lehnen die Regelung ab oder stehen ihr skeptisch bis ablehnend gegenüber (Aqua Viva, Mountain Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF Gruppe Wolf Schweiz Aqua Nostra SZZV, BFSZV, SAV, Akademien der Wissenschaften, GWG, Professur Waldökologie/ETHZ). Einige machen Änderungsanträge oder Bemerkungen dazu:
Die GWG und die Professur Waldökologie/ETHZ lehnt die Änderung in Art. 12 Abs. 2 ab. Die GPS, die SPS sowie ein paar weitere Organisationen (Aqua Viva, Mountain
Wilderness, Pro Natura, SVS/BirdLife, WWF, Gruppe Wolf Schweiz) fordern, dass die Kantone die Massnahmen erst nach Zustimmung des BAFU anordnen und erlauben können. Weiter beantragen sie eine Ergänzung im erläuternden Bericht: zwischen den Verhaltensweisen, die für den Menschen tatsächlich gefährlich sind, und einer
natürlichen Neugier ist zu differenzieren.
Die Akademien der Wissenschaften fordern die Streichung von «jederzeit» sowie eine
Zustimmung des BAFU für Massnahmen gegen geschützte Arten.
4.21 Art. 12 Abs. 4 JSG
4Aufgehoben
Der Aufhebung von Art. 12 Abs. 4 JSG wird mehrheitlich zugestimmt.
39/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288