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Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 25 Seiten
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Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen 412.101.61 und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF
3. Abschnitt: Rahmenlehrpläne
Art. 8 Erlass
1Die Rahmenlehrpläne werden von den Organisationen der Arbeitswelt in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern entwickelt und erlassen.
2Sie bedürfen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Art. 9 Inhalt
1Die Rahmenlehrpläne legen fest:
a. die Bezeichnung des jeweiligen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums sowie den Titel;
b. das Berufsprofil und die zu erreichenden Kompetenzen;
c. die Angebotsformen mit den Lernstunden und deren Aufteilung;
d. die Koordination von schulischen und praktischen Bildungsbestandteilen;
e. die Inhalte und die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens;
f. die im Rahmen von praktischen Bildungsbestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen;
g. die allgemeinen inhaltlichen Themenbereiche wie Genderfragen, nachhaltige Nutzung von Ressourcen, interkulturelle Kompetenz sowie Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz.
2Sie legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest:
a. welche Fähigkeitszeugnisse oder Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind:
b. ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung ist.
3Sie berücksichtigen international gültige Standards der Berufsausübung.
Art. 10 Voraussetzungen für die Genehmigung
Das SBFI genehmigt Rahmenlehrpläne unter den folgenden Voraussetzungen:
a. Die Vorgaben der vorliegenden Verordnung sind eingehalten.
b. Es besteht ein ausgewiesener Bedarf.
c. Es besteht kein bildungspolitischer Konflikt.
d. Die Trägerschaft ist gesamtschweizerisch abgestützt.
e. Der Inhalt des Rahmenlehrplans orientiert sich an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen.