Vorlage

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

412.101.61 Berufsbildung

3Praktische Bildungsbestandteile umfassen Praktika oder eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn die Berufstätigkeit mindestens 50 Prozent beträgt.

Art. 4 Unterrichtssprache

Unterrichtssprachen sind die Landessprachen und Englisch.

Art. 5 Qualifikationsverfahren

1Die abschliessenden Qualifikationsverfahren bestehen mindestens aus:

a. einer praxisorientierten Diplom- oder Projektarbeit; und

b. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen.

2Weitere Anforderungen an die abschliessenden Qualifikationsverfahren werden in den Rahmenlehrplänen geregelt.

3Die Organisationen der Arbeitswelt wirken in den abschliessenden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten mit.

Art. 6 Diplom und Titel

Im Diplom werden der Bildungsgang und der entsprechende Titel mit „dipl.“ und der Ergänzung „HF“ gemäss Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Nachdiplomstudien

Art. 7

1Nachdiplomstudien sind praxisbezogen und ermöglichen es den Absolventinnen und Absolventen, ihre Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen.

2Die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium setzt einen Abschluss auf der Tertiärstufe voraus.

3Nachdiplomstudien dauern mindestens 900 Lernstunden.

4Sie können auf Rahmenlehrplänen beruhen.

5Im Diplom werden das Nachdiplomstudium und der entsprechende Titel mit „dipl.“ und der Ergänzung „NDS HF“ aufgeführt.

6Die Nachdiplomstudien, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, sind mit den entsprechenden geschützten Titeln im Anhang 2 aufgeführt.