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Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 25 Seiten
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412.101.61 Berufsbildung
2Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b–i Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
a. ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
b. kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
c. sich der Inhalt des Bildungsplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
d. der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
e. der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
3Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
Art. 18 Eintreten auf das Gesuch
Das SBFI prüft, ob das Gesuch die nötigen Unterlagen und Nachweise gemäss Artikel 16 beziehungsweise 17 enthält, und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung des Anerkennungsverfahrens.
Art. 19 Anerkennungsverfahren
1Das Anerkennungsverfahren umfasst die Überprüfung eines Referenzlehrgangs durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten.
2Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden der EKHF die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Einhaltung des entsprechenden Rahmenlehrplans.
Art. 20 Entscheid und Rechtsfolge der Anerkennung
1Das SBFI entscheidet über die Anerkennung auf Antrag der EKHF.
2Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, den eidgenössisch geschützten Titel als höhere Fachschule zu verleihen.
Art. 21 Überprüfung und Befristung der Anerkennung
1Ändert der Rahmenlehrplan, so überprüft das SBFI die Anerkennung der darauf beruhenden anerkannten Bildungsgänge und Nachdiplomstudien.
2Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen, wird auf sieben Jahre befristet.