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Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 25 Seiten
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Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen 412.101.61 und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF
Art. 14 Bildungsplan und Studienreglement
1Der Bildungsanbieter erarbeitet einen Bildungsplan und erlässt ein Studienreglement, aufbauend auf den Bestimmungen dieser Verordnung und dem entsprechenden Rahmenlehrplan.
2Das Studienreglement regelt insbesondere die Zulassung, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und das Qualifikationsverfahren.
Art. 15 Praktika
1In Bildungsgängen mit Praktika sind die Bildungsanbieter für die Auswahl der Praktikumsbetriebe verantwortlich.
2Die Praktika sind kompetenzorientiert, werden von Fachkräften begleitet und stehen unter der Aufsicht der Bildungsanbieter. Die Einsatz- und Tätigkeitsgebiete entsprechen dem Bildungsstand der Studierenden.
5. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
Art. 16 Gesuch um Anerkennung von Bildungsgängen
1Bildungsanbieter, die einen Bildungsgang anerkennen lassen wollen, müssen ein Gesuch stellen. Das Gesuch gibt Auskunft über:
a. den zugrunde liegenden Rahmenlehrplan;
b. die Finanzierung;
c. die Organisation und die Unterrichtsformen;
d. die Einrichtung sowie die Lehrmittel und Unterrichtshilfen;
e. die Qualifikationen der Lehrkräfte und der Leitung des Bildungsanbieters;
f. den Bildungsplan;
g. das Studienreglement;
h. das Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem;
i. die Gestaltung der Diplome.
2Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
Art. 17 Gesuch um Anerkennung von Nachdiplomstudien
1Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.