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Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 25 Seiten
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412.101.61 Berufsbildung
f. Der vorgesehene Titel ist klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar.
g. Die Trägerschaft hat vor der Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Rahmenlehrplans die relevanten Kreise konsultiert.
Art. 11 Genehmigung, Befristung und Erneuerung
1Das SBFI genehmigt die Rahmenlehrpläne auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF).
2Die Rahmenlehrpläne sind auf sieben Jahre befristet. Die Trägerschaft kann beim SBFI die Erneuerung der Genehmigung beantragen. Vor dem Antrag aktualisiert sie den Rahmenlehrplan.
3Die geltenden Rahmenlehrpläne mit Genehmigungsdatum sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.
4. Abschnitt: Bildungsanbieter
Art. 12 Leitung sowie Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen
1Die Leitung der Bildungsgänge und der Nachdiplomstudien verfügt über die nötigen Fach- und Führungsqualifikationen.
2Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen den qualitativen Anforderungen an einen fachlich und berufspädagogisch hochstehenden Unterricht.
Art. 13 Lehrkräfte
1Die Lehrkräfte verfügen über:
a. einen Hochschulabschluss, einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation in denjenigen Fächern, in denen sie unterrichten; und
b. eine berufspädagogische und didaktische Bildung:
1. von 1800 Lernstunden bei hauptberuflicher Lehrtätigkeit,
2. von 300 Lernstunden bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit.
2Besteht in einem Bereich kein Bildungsabschluss nach Absatz 1 Buchstabe a, so kann der Bildungsanbieter für diesen spezifischen Unterricht Personen einsetzen, die über entsprechende Praxiserfahrung und entsprechende Kenntnisse verfügen.
3Als nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt eine Bildungstätigkeit nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 BBV.
4Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b.
5Das SBFI erlässt Rahmenlehrpläne für die Qualifikation der Lehrkräfte. Es richtet sich dabei nach den Artikeln 48 und 49 Absatz 1 BBV.