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Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 25 Seiten
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Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen 412.101.61 und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF
Art. 22 Frist zur Mängelbehebung und Entzug der Anerkennung
1Werden die Vorschriften dieser Verordnung oder die Bestimmungen des Rahmenlehrplans bei anerkannten Bildungsgängen oder Nachdiplomstudien nicht eingehalten, so setzt das SBFI dem Bildungsanbieter eine Frist zur Mängelbehebung.
2Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung. Es hört vor einem Entzug die zuständige kantonale Behörde an.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Nachführung der Anhänge
Das SBFI führt die Anhänge entsprechend seinen Genehmigungsbeschlüssen zu Rahmenlehrplänen nach.
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 11. März 20053 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1Die nachstehenden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen gelten mit folgender Frist weiterhin als anerkannt:
a. wenn sie vor Inkrafttreten der Verordnung des WBF vom 11. März 20054 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen anerkannt wurden: bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
b. wenn sie gestützt auf die in Buchstabe a genannte Verordnung anerkannt wurden: bis spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2Rahmenlehrpläne, die nach bisherigem Recht vom SBFI genehmigt wurden, gelten bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als genehmigt.
3Lehrpersonen, die vor dem 1. April 2005 bereits mindestens fünf Jahre im Rahmen eines Bildungsgangs an höheren Fachschulen oder in der Ausbildungspraxis unterrichtet haben, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 13.
3 AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 und 4575
4 AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 und 4575