Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Pflicht des Verantwortlichen müsse zumindest in der Botschaft des Bundesrates erwähnt werden.
Einige Teilnehmer, die grösstenteils aus der Wirtschaft stammen, möchten im Gegenteil, dass dieser Absatz gestrichen wird. Sie begründen dies damit, dass die Aufbewahrung der Daten gemäss Absatz 2 in jedem Fall dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen müsse.139
Ein Teil der Teilnehmer möchte, dass die in den Spezialgesetzen vorgesehenen Aufbewahrungsfristen vorbehalten werden.140 Mit einer ähnlichen Argumentation vertritt ein Kanton die Auffassung, die Bestimmung gehe zu weit, da sie die Erhaltung von Archiven zu bearbeiteten Dossiers verhindere.141
Abs. 5
Aus den Stellungnahmen geht insgesamt hervor, dass die gewählte Formulierung nicht klar ist. Zahlreiche Teilnehmer142 schlagen daher vor, den Wortlaut des geltenden Artikels 5 Absatz 1 DSG beizubehalten. Einzelne Teilnehmer143 verlangen, dass die Pflicht, die Daten wenn nötig nachzuführen, aus dem Vorentwurf gestrichen wird. Einige Teilnehmer144 verlangen, dass das Recht jeder betroffenen Person, die Korrektur von unrichtigen Daten zu verlangen, ausdrücklich festgehalten wird.
Schliesslich verlangen einige Teilnehmer, dass die in Spezialgesetzen vorgesehenen Pflichten zur Aufbewahrung personenbezogener Daten145 oder die Aufbewahrung von Daten zu Archivzwecken146 vorbehalten werden.
Abs. 6
Einige Teilnehmer147 begrüssen ausdrücklich den Umstand, dass die betroffene Person eindeutig ihre Einwilligung erteilen muss. Die Tatsache, dass für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und das Profiling die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen muss, wird von einigen Teilnehmern ebenfalls ausdrücklich befürwortet.148 Einzelne Teilnehmer149 sind der Ansicht, man müsse noch weiter gehen und zwingend eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) vorsehen, gegebenenfalls für alle Arten von Daten. Im Übrigen wird die Einwilligung nach Auffassung einiger Teilnehmer nicht freiwillig erteilt, wenn sie eine Voraussetzung für die Gewährung einer vertraglichen Leistung ist, die keine Bearbeitung personenbezogener Daten erfordert (Koppelungsverbot).150 Ein Teilnehmer weist darauf hin, dass diese Bestimmung in Bezug auf die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung von Bedeutung sei.151
138 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, ZG; GPS, SPS; privatim.
139 Unter anderem sgv, SBVg.
140 Unter anderem SBVg.
141 JU.
142 Unter anderem LU, NW, OW; sgv, SBVg.
143 Unter anderem economiesuisse; VUD.
144 Unter anderem NW, OW.
145 Unter anderem VUD.
146 BE.
147 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, LU, SG, SH, VD, ZG; privatim.
148 Unter anderem SPS.
149 Unter anderem GPS; SKS, FRC, ACSI.
150 Unter anderem GPS; SKS.
151 SGB.