Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Einzelne Teilnehmer sind der Ansicht, dass der EDÖB dafür zuständig sein sollte, das Datenschutzniveau in einem ausländischen Staat zu prüfen. Nach Meinung einiger Teilnehmer sollte auch der Verantwortliche diese Prüfung vornehmen können. Laut einem Teilnehmer167 muss diese Frage von den Gerichten entschieden werden.

Ein Teilnehmer168 vertritt die Meinung, dass der Angemessenheitsbeschluss von Absatz 2 auch Gebiete, Sektionen oder internationale Organisationen betreffen können soll.

Eine politische Partei169 wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls durch wen der Entscheid des Bundesrates anfechtbar sei.

Einige Teilnehmer170 stellen die Frage, aufgrund welcher Kriterien der Bundesrat feststellen könne, ob die Gesetzgebung eines ausländischen Staates einen angemessenen Schutz gewährleistet.

Abs. 3

Für einen Teil der Teilnehmer171 ist der Unterschied zwischen dem Begriff «angemessener Schutz» in Absatz 2 und dem Begriff «geeigneter Schutz» in Absatz 3 unklar. Nach Auffassung eines Kantons172 sollte in den Absätzen 2, 3 und 7 die gleiche Terminologie verwendet werden, um das Datenschutzniveau zu bestimmen.

Laut einem Teilnehmer173 muss näher ausgeführt werden, dass in Absatz 3 alternative Bedingungen vorgesehen sind.

Nach Einschätzung einzelner Teilnehmer174 ist die Unterscheidung zwischen den Begriffen «standardisierte Garantien» und «spezifische Garantien» nicht klar. Einige Teilnehmer175 sind der Ansicht, dass die Verpflichtung, in einem Vertrag enthaltene spezifische Garantien mitzuteilen, in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und das Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3) problematisch ist. Die Verpflichtung, standardisierte Garantien dem EDÖB zur Genehmigung zu unterbreiten, wird von mehreren Teilnehmern176 abgelehnt. Die gleichen Einwände haben einzelne Teilnehmer177 bezüglich verbindlicher unternehmensinterner Datenschutzvorschriften.

Wenn Garantien vom EDÖB genehmigt wurden, kann sich der Verantwortliche nach Meinung eines Teilnehmers178 darauf berufen, um weitere Personendaten bekannt zu geben, sofern die Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten und der Zweck der Bearbeitung ähnlich oder identisch sind. Somit ist es nicht mehr erforderlich, sie dem EDÖB vorzulegen. Der betreffende Teilnehmer schlägt folglich vor, den Ausdruck «spezifische oder standardisierte zweckgebundene Garantien» zu verwenden.

167 PPS.

168 VUD.

169 GLP.

170 Unter anderem SBVg; FRC, ACSI, SKS.

171 Unter anderem GL.

172 GL.

173 SBVg.

174 Unter anderem economiesuisse; VUD.

175 Unter anderem economiesuisse; VUD.

176 Unter anderem GL; economiesuisse, SBVg, sgv.

177 Unter anderem GL; economiesuisse, SBVg.

178 SBVg.