Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Zahlreiche Teilnehmer152 sind der Meinung, dass der Begriff «ausdrücklich» nicht ausreichend definiert sei und zumindest die Botschaft diesbezügliche Erläuterungen enthalten sollte. Andere Teilnehmer153 sind der Ansicht, dass der Begriff «eindeutig» zu Auslegungsproblemen führe, keinen Mehrwert bringe und daher gestrichen werden sollte.

Mehrere Teilnehmer154 sprechen sich gegen eine Lösung aus, die nicht mehr die Möglichkeit bieten würde, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden und in bestimmten Fällen aus dem Stillschweigen einer Person eine – eindeutige oder gar ausdrückliche – Einwilligung abzuleiten. Einzelne Teilnehmer schlagen vor, in der Botschaft festzuhalten, dass es in diesem Absatz um die gleiche Einwilligung wie im Obligationenrecht gehe155, oder im Gesetz näher auszuführen, dass eine ausdrückliche Einwilligung standardmässig erteilt werden könne156. Einige Teilnehmer157 möchten auch, dass das Erfordernis der freiwilligen Einwilligung gestrichen wird.

Sehr viele Teilnehmer158 verlangen auch, in Absatz 6, der über die europäischen Anforderungen hinausgehe, das Profiling zu streichen.

Einzelne Teilnehmer159 werfen die Frage auf, in welchem Verhältnis die Anforderungen in diesem Absatz und zu anderen Spezialgesetzen (beispielsweise zum elektronischen Patientendossier) stehen. Andere Teilnehmer möchten, dass für den medizinischen Bereich auf das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung verzichtet wird160 oder dass zumindest näher ausgeführt wird, wie dieses Erfordernis in diesem Bereich zum Ausdruck kommt161.

Art. 5 Bekanntgabe ins Ausland

Abs. 1

Mehrere Teilnehmer162 verlangen die Streichung dieses Absatzes, da er ihrer Einschätzung nach Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu den anderen Absätzen von Artikel 5 schafft. Nach Auffassung gewisser Teilnehmer163 sollte Absatz 1 nicht nur auf Fälle von «schwerwiegender» Gefährdung ausgerichtet sein.

Abs. 2

Einige Teilnehmer164 begrüssen es ausdrücklich, dass künftig nicht mehr der Inhaber der Datensammlung, sondern der Bundesrat für die Beurteilung zuständig ist, ob eine ausländische Gesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Einzelne Teilnehmer165 lehnen diese Lösung ab, da sie sie als zu restriktiv beurteilen. Zwei Kantone166 schlagen vor, den geltenden Artikel 5 Absatz 1 DSG beizubehalten.

152 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, JU, LU, SG, SH, VD, ZG; SPS; SBVg; VUD.

153 Unter anderem economiesuisse, sgv, SBVg; VUD.

154 Unter anderem economiesuisse.

155 Unter anderem KARTAC.

156 Unter anderem SBVg.

157 Unter anderem SBVg.

158 Unter anderem AI, AR; economiesuisse, sgv; VUD.

159 Unter anderem KKA, SBP.

160 Unter anderem FMH.

161 Unter anderem SMSR.

162 Unter anderem GL; economiesuisse, SBVg; FRC, ACSI, SKS.

163 GPS; ACSI, SKS.

164 Unter anderem SG.

165 Unter anderem economiesuisse.

166 NW, OW.