Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Nach Meinung eines Kantons179 sollte im Gesetzesentwurf nicht die Verpflichtung, sondern die Möglichkeit vorgesehen werden, dem EDÖB Garantien zur Prüfung oder Genehmigung zu unterbreiten. Zwei andere Kantone180 sind der Auffassung, der EDÖB könne nicht von Amtes wegen entscheiden, ob Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen. Der EDÖB müsse vielmehr eingreifen, wenn er im Gegensatz zu den Feststellungen des Bundesrates der Ansicht sei, ein angemessener Schutz der Personendaten sei nicht oder nicht mehr gewährleistet.
Eine politische Partei181 begrüsst ausdrücklich die Verpflichtung, verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften dem EDÖB zur Genehmigung zu unterbreiten. Was verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften anbelangt, die vorgängig durch eine ausländische Behörde genehmigt wurden, die für den Datenschutz zuständig ist und einem Staat mit einem angemessenen Schutz angehört, vertritt sie die folgende Meinung: Es sollten im Gesetz oder in der Verordnung Kriterien festgelegt werden, welche untenehmensinterne Vorschriften verbindlich erfüllen müssen. Ein Teilnehmer182 verlangt hingegen, Absatz 3 zu streichen. Gemäss diesem Teilnehmer stellen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle keine ausreichenden Garantien dar, um Personendaten ins Ausland bekanntzugeben.
Abs. 4
Eine politische Partei183 begrüsst die Tatsache, dass eine Frist festgelegt wird. Gemäss dem Vorschlag eines Teilnehmers184 sollte näher ausgeführt werden, dass der EDÖB gegebenenfalls seine Einwände dem Verantwortlichen mitteilen muss.
Die Frist von dreissig Tagen, die dem EDÖB für die Prüfung spezifischer Garantien vorgegeben ist, ist nach Auffassung einiger Teilnehmer185 zu lang, insbesondere wenn Vertragsverhandlungen im Gang sind.
Abs. 5
Die Frist von sechs Monaten, die dem EDÖB für die Prüfung standardisierter Garantien und verbindlicher unternehmensinterner Datenschutzvorschriften vorgegeben ist, ist nach Auffassung sehr vieler Teilnehmer186 zu lang und sollte verkürzt werden.
Abs. 6
Gewisse Teilnehmer187 verlangen, dass dieser Absatz gestrichen wird. Viele weitere Teilnehmer188 sind ebenfalls dieser Meinung und machen geltend, diese Bestimmung sei viel strenger als die europäischen Anforderungen.
Abs. 7
Nach Auffassung einiger Teilnehmer189 sollte näher ausgeführt werden, dass der Bundesrat die Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet, auf dem neuesten Stand halten muss. Für die Erstellung der Liste sollte dem Bundesrat eine
179 GL.
180 NW, OW.
181 GPS.
182 PPS.
183 GLP.
184 SBVg.
185 Unter anderem swissICT.
186 GLP, GPS; economiesuisse, sgv; VUD.
187 Unter anderem GLP, FDP; SBVg.
188 economiesuisse, sgv, SBVg.
189 Unter anderem Widnau, TvT, UPC, swisscom, localsearch.