Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Abs. 2

Viele Teilnehmer200 schlagen vor, Artikel 6 Absatz 2 vollständig oder teilweise zu streichen. Denn das europäische Recht gehe nicht so weit. Ausserdem generiere die Pflicht, den EDÖB zu informieren, sowohl für diesen als auch für die Unternehmen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand. Ein Kanton201 bringt ebenfalls Vorbehalte an.

Art. 7 Auftragsdatenbearbeitung

Abs. 1

Nach Auffassung einzelner Teilnehmer202 sind die Anforderungen, die sich aus der Richtlinie (EU) 2016/680 (Art. 22) ergeben, in Bezug auf die Bundesorgane nicht richtig formuliert. Ausserdem möchten zahlreiche Teilnehmer, dass von «Auftragsdatenbearbeitung» gesprochen wird.203 Ein Vernehmlassungsteilnehmer204 weist darauf hin, dass das Verhältnis zwischen Verantwortlichen und Auftragsbearbeitern im arbeitsrechtlichen Rahmen unklar sei und sich nicht erschliesse, warum Angestellte eines Verantwortlichen keine Auftragsbearbeiter im Sinne des Gesetzes sein sollen.

Gemäss einzelnen Teilnehmern205 sollte in Buchstabe a näher ausgeführt werden, dass der Verantwortliche mit wirksamen Massnahmen gewährleisten muss, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte. Im Weiteren müsse im Gesetz auch festgelegt werden, dass der Auftragsbearbeiter verpflichtet ist, diese Rechte zu garantieren.206

Abs. 2

Nach Auffassung einiger Teilnehmer muss dieser Absatz mit näheren Angaben zu den Verpflichtungen des Verantwortlichen ergänzt werden, insbesondere in Bezug auf die Wahl des Auftragsbearbeiters und die zu treffenden Massnahmen. Dies könne auch auf Verordnungsstufe geregelt werden.207

Nach Ansicht zahlreicher Teilnehmer208 muss die Verpflichtung des Verantwortlichen, sich zu vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten, gestrichen werden. Es sei nicht klar, um welche Rechte es sich dabei handle209, und für den Verantwortlichen bedeute dies einen sehr grossen administrativen Aufwand, was kontraproduktiv wäre210. Ausserdem sei der Auftragsbearbeiter nicht immer in der Lage, alle Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten.211 Einzelne Teilnehmer weisen darauf hin, diese Verpflichtung gehe über die europäischen Anforderungen hinaus.212 Teilweise wird die Streichung des gesamten Absatzes 2 verlangt.213

200 Unter anderem GL; FDP, GLP; economiesuisse, SBVg, sgv; VUD.

201 LU.

202 Unter anderem AG, BL, BS, FR, GR, ZG; privatim.

203 Unter anderem AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, NW, OW, SH, ZG; privatim.

204 SPS.

205 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, TG, ZG, ZH; SPS; privatim.

206 Unter anderem TG.

207 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR, SG, SH, ZH; privatim.

208 Unter anderem sgv, SBVg.

209 Auch LU, wobei dieser Kanton nicht die Streichung der Bestimmung verlangt.

210 Unter anderem economiesuisse, sgv; VUD.

211 Unter anderem sgv; VUD.

212 Unter anderem pdc.

213 Unter anderem SBVg.