Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
Der Umstand, dass dem Bundesrat die Zuständigkeit eingeräumt wird, die weiteren Pflichten des Auftragsbearbeiters zu präzisieren, wird stark kritisiert.214 Es sei nicht klar, worin diese weiteren Pflichten bestehen.215 Nach Ansicht einzelner Teilnehmer216 sollte der Bundesrat nicht die Pflichten des Auftragsbearbeiters präzisieren, sondern vielmehr die Massnahmen vorsehen, die hinsichtlich des Verantwortlichen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass der Auftragsbearbeiter nur genehmigte Datenbearbeitungen durchführt.
Abs. 3
Die Tatsache, dass als Bedingung eine vorgängige schriftliche Zustimmung eingeführt wird, wird von einigen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst.217 Andere218 vertreten dagegen die Meinung, die Umsetzung dieser Bedingung verursache einen zu grossen Aufwand und sei wenig kohärent. Eine dokumentierte Zustimmung müsse genügen. Eine Möglichkeit sei auch eine allgemeine Zustimmung. Eine politische Partei bringt vor, die Formulierung solle klarer zum Ausdruck bringen, dass der Verantwortliche dem Auftragsdatenbearbeiter die Delegation an einen anderen Auftragsdatenbearbeiter summarisch bewilligen könne.219
Art. 8 Erarbeitung von Empfehlungen der guten Praxis
Die Absicht, die Selbstregulierung zu fördern, wird begrüsst.220 Überdies befürworten einige Teilnehmer ausdrücklich den Mechanismus, der im VE-DSG vorgesehen ist.221
Einzelne Teilnehmer222, vor allem Kantone, sind jedoch der Ansicht, insbesondere wegen der mangelnden Mittel des EDÖB werde dieses Instrument wirkungslos bleiben. Laut einigen Teilnehmern gilt dies auch auf kantonaler Ebene.223 Vor allem wegen des zusätzlichen Aufwands, der mit der Erarbeitung dieser Empfehlungen der guten Praxis verbunden ist, lehnen es zwei Kantone ab, dieses Instrument in ihren Zuständigkeitsbereich zu übernehmen.224
Im Übrigen ist Artikel 8 nach Auffassung einiger Teilnehmer unnötig, da keine gesetzliche Grundlage erforderlich sei, um den Branchen die Erarbeitung von Regeln der guten Praxis zu gestatten, und da der EDÖB bereits solche Regeln erarbeite.225
Einige Teilnehmer kritisieren die Tatsache, dass die Empfehlungen nicht verbindlich sind.226 Von anderen Teilnehmern hingegen wird dieser fakultative Charakter ausdrücklich begrüsst.227
Eine politische Partei228 weist darauf hin, dass der Ausdruck «Datenschutzvorschriften» in den Absätzen 1 und 2 unklar und daher zu überarbeiten sei. Mit diesem Ausdruck könnten
214 Unter anderem economiesuisse, sgv.
215 Unter anderem GLP.
216 Unter anderem SG, SO; SPS. Mit einer ähnlichen Argumentation verlangt die GPS, dass der Bundesrat beides regelt.
217 Unter anderem AG.
218 Unter anderem economiesuisse, sgv, SBVg; VUD.
219 GPS.
220 Unter anderem BE, FR, JU, LU, SG; FDP, GLP, GPS, SPS; economiesuisse, SGB; FRC, ACSI.
221 Unter anderem ETH-Rat, UNIL FDCA, BIS.
222 AG, AI, AR, BS, FR, GR, NW, OW, ZG, ZH; GPS, SPS; sgv; privatim.
223 Unter anderem SH.
224 NW, OW.
225 Unter anderem SZ.
226 Unter anderem FRC.
227 Unter anderem CRIF, KKA.
228 GLP.