Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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auch private Bestimmungen (im Gegensatz zu gesetzlichen Vorschriften bzw. Regelungen) gemeint sein, was kaum beabsichtigt sein dürfte.

Abs. 1

Viele Teilnehmer229 sprechen sich dagegen aus, dass der EDÖB dafür zuständig ist, Empfehlungen der guten Praxis zu erarbeiten, hauptsächlich wegen der damit verbundenen Machtkonzentration. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass dem EDÖB in der Praxis gewissermassen eine gesetzgebende Rolle zukäme, da sich die Behörden an die abgegebenen Empfehlungen gebunden fühlen würden, obwohl diese nicht verbindlich wären. Als problematisch wird auch der Umstand erachtet, dass gegen die Empfehlungen des EDÖB keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen.230 Einige Teilnehmer schlagen vor, dass die Empfehlungen von einer Ad-hoc-Kommission verabschiedet werden.231 Verschiedene Kantone beurteilen es ebenfalls als problematisch, wenn dem EDÖB die Zuständigkeit eingeräumt wird, Regeln der guten Praxis zu erarbeiten.232 Einige Kantone schlagen stattdessen vor, das Gesetz auf dem Verordnungsweg zu konkretisieren.233 Ein Teilnehmer234 vertritt die Meinung, die Branchen müssten für die Erarbeitung von Empfehlungen der guten Praxis zuständig sein. Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass sie die Empfehlungen auch tatsächlich umsetzen.

Nach Meinung einiger Teilnehmer sollte verdeutlicht werden, dass sich die Empfehlungen des EDÖB auf das Bundesrecht beziehen.235 Was den öffentlichen Sektor betrifft, wird verlangt, zumindest in der Botschaft näher auszuführen, dass sich die Empfehlungen an die Bundesorgane richten. Gegebenenfalls müsse eine enge Zusammenarbeit mit den kantonalen Beauftragten vorgesehen werden.236 Es wird auch verlangt, dass die Frage der Kompetenzverteilung zwischen dem EDÖB und den kantonalen Beauftragten in der Botschaft thematisiert wird.237 Ein Kanton möchte, dass eine Kann-Formulierung verwendet wird.238

Abs. 2

Einige Teilnehmer kritisieren die Tatsache, dass die Empfehlungen genehmigt werden müssen, damit sie von einer gewissen Bedeutung sind. In Verbindung mit der Fiktion in Artikel 9 Absatz 1 stärke dies die Rolle des EDÖB als Quasi-Gesetzgeber zusätzlich.239 In Frage gestellt werden im Weiteren auch die Art der Genehmigung durch den EDÖB und die Tatsache, dass keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen, falls eine Empfehlung nicht genehmigt wird.240 Einige Teilnehmer schlagen ein obligatorisches Vernehmlassungsverfahren oder die Genehmigung durch eine Ad-hoc-Behörde vor.241

Im Übrigen darf der EDÖB nach Auffassung verschiedener Teilnehmer nicht zu einer Art Zertifizierungsstelle werden, sondern muss sich auf seine wesentlichen Aufgaben konzentrieren.242

229 Unter anderem economiesuisse, sgv; VUD.

230 Unter anderem economiesuisse, sgv; VUD.

231 Unter anderem AZ, SUISA.

232 Unter anderem BE, LU, ZG.

233 Unter anderem BE.

234 SRK.

235 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, SG, ZH; privatim.

236 Unter anderem AG, BL, BS, FR, SG, ZH; privatim.

237 Unter anderem SH.

238 JU.

239 Unter anderem economiesuisse.

240 Unter anderem PROMOSWISS, ASW.

241 Unter anderem InselGruppe, SDV, IGEM.

242 Unter anderem SZ.