Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Einzelne Teilnehmer sind der Meinung, der Begriff «interessierte Kreise» sei nicht ausreichend definiert.243

Art. 9 Einhaltung der Empfehlungen der guten Praxis

Zur Rechtsnatur und zum Geltungsbereich der Einhaltung der Empfehlungen der guten Praxis wurden zahlreiche Kommentare angebracht.

Einige Teilnehmer sind der Auffassung, Absatz 1 sei mangelhaft verfasst und aus der Formulierung müsse klar hervorgehen, dass es sich um eine Annahme und nicht um eine Fiktion handle.244 Davon ausgehend vertreten verschiedene Teilnehmer die Meinung, Artikel 9 sei unnötig und sollte gestrichen werden.245

Andere Teilnehmer sprechen sich gegen diese Bestimmung aus, weil sie der Ansicht sind, sie führe zur Umkehr der Beweislast zu Ungunsten der Person, die Daten bearbeitet246, oder sie räume in Verbindung mit Artikel 8 dem EDÖB zu weitreichende Kompetenzen ein247.

Zwei Kantone248 verlangen aus wirtschaftlichen Gründen die Streichung dieses Artikels. Sie machen geltend, die Erarbeitung von Empfehlungen der guten Praxis beanspruche zu viele Ressourcen.

Nach Auffassung einer politischen Partei249 muss im Gesetz näher ausgeführt werden, dass die vom EDÖB erlassenen oder genehmigten Empfehlungen für den Verantwortlichen verbindlich sind, jedoch nicht für die Gerichte.

Ein Teilnehmer250 möchte neben dem Verantwortlichen auch den Auftragsbearbeiter unter Absatz 1 fassen.

Art. 10 Zertifizierung

Mehrere Teilnehmer251 sind der Meinung, der Wortlaut von Artikel 10 sei im Gegensatz zu den Ausführungen im erläuternden Bericht restriktiver als der geltende Artikel 11 DSG. Sie halten fest, die Zertifizierung von Produkten sei anscheinend nicht mehr zulässig, da zum einen im Gesetz die Datenbearbeitungssysteme und -programme nicht mehr erwähnt seien und zum anderen nur die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter ihre Datenbearbeitungsvorgänge zertifizieren lassen könnten.

Ein Teilnehmer252 ist der Ansicht, der Begriff «Datenbearbeitungsvorgang» sei sehr vage und man könne daraus eine individuelle Zertifizierung individueller Vorgänge ableiten, was nicht wünschenswert sei.

243 Unter anderem Semsea, KKA.

244 Unter anderem AG, BL, BS, FR, JU, LU, VD, ZG; privatim, VUD.

245 Unter anderem AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, JU, LU, SH, TG, ZG; GPS; privatim.

246 Unter anderem IHK, SVV, SUISSEDIGITAL.

247 Unter anderem SH, SZ; sgv.

248 NW und OW.

249 GLP.

250 SBVg.

251 AG, AI, AR, BL, BS, FR, JU, SH, ZG; privatim.

252 UNIL FDCA.