Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Abs. 5
Verschiedentlich wird hier ein Vorbehalt auch zugunsten des kantonalen Rechts angeregt, weil dieses z. B. im Medizinalbereich relevante Vorschriften enthalte.279
4.3 3. Abschnitt: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
Einzelne Teilnehmer280 sind der Ansicht, dass die Pflichten des Auftragsbearbeiters so zu überarbeiten seien, dass sie klarer von den Pflichten des Verantwortlichen unterschieden werden können. Sie sollen nur Sachverhalte betreffen, die zum Aufgabenbereich des Auftragsbearbeiters gehören bzw. von ihm beeinflusst werden können.
Anstelle von Melde-, Informations- und Dokumentationspflichten schlagen mehrere Teilnehmer281 vor, dass Unternehmen vom EDÖB innerhalb von dreissig Tagen eine verbindliche Beurteilung einer Datenbearbeitung verlangen können sollen (z. B. Negativattest, Comfort Letter).
Art. 13 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten
Abs. 1 und 2
Die Ausweitung der Informationspflicht wird von einzelnen Teilnehmern282 begrüsst. Eine grössere Anzahl hingegen bezweifelt deren Wirksamkeit und befürchtet eine kontraproduktive Überinformation oder kritisiert, dass die Umsetzung zu erheblichem Aufwand führe.283 Eine risikobasierte Transparenzpflicht solle die Leitlinie sein.284 Zum Teil wird eine periodische Wiederholung der Information gefordert285 oder umgekehrt der Ausschluss einer Nachinformation286. Schliesslich wird auch gefordert, das Opt-in-Prinzip in geeigneter Weise umzusetzen287 oder eine spezielle Bestimmung betreffend Minderjährige einzufügen288.
Ein Teilnehmer289 begrüsst es ausdrücklich, dass die betroffene Person von der Beschaffung von Personendaten in Kenntnis zu setzen ist, auch wenn die Daten bei Dritten beschafft werden, schlägt aber vor, in der Verordnung weitere Präzisierungen vorzunehmen. Nach Auffassung einiger betroffener Kreise290 geht der VE-DSG in diesem Punkt über die europäischen Anforderungen hinaus. Mehrere Teilnehmer bringen vor, dass es möglich sein müsse, der Informationspflicht in allgemeiner Weise, z. B. im Internet, nachzukommen.291 Mehrere Teilnehmer292 sind der Ansicht, angesichts der strafrechtlichen Folgen genüge eine Beispielliste nicht. Es sei vielmehr eine abschliessende Liste vorzusehen. Vereinzeilt wird hingegen
279 Unter anderem BS, GL, LU, SH, VD, ZH.
280 Unter anderem GLP.
281 Unter anderem Widnau, TvT, Localnet, IBB, GGA, EnerCom, AGD, SUISSEDIGITAL, QUICKLINE, wynet, WWZ, fga, EWB, telealpin.
282 Unter anderem SSV.
283 Unter anderem GL; FDP; economiesuisse, sgv, SBVg; VUD.
284 Unter anderem economiesuisse.
285 PPS.
286 Unter anderem economiesuisse.
287 ACSI, SKS, FRC.
288 ADIDE.
289 GPS.
290 SDV, PROMOSWISS, ASW, IGEM.
291 Unter anderem LU.
292 Unter anderem LU, SH, ZH.