Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Einige Teilnehmer253 plädieren für die Einführung einer obligatorischen Zertifizierung, wobei der Kreis der Verpflichteten sorgfältig zu prüfen wäre. Andere Teilnehmer dagegen begrüssen ausdrücklich die Tatsache, dass die Zertifizierung fakultativ bleibt.

Ein Vernehmlassungsteilnehmer254 beantragt, Artikel 10 VE-DSG analog zu Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ergänzen und vorzusehen, dass den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen wird (insbesondere bei der Zertifizierung von Produkten und Dienstleistungen).

Art. 11 Sicherheit von Personendaten

Abs. 1

Einzelne Teilnehmer255 verlangen, dass die angestrebten Schutzziele – wie in der Verordnung (EU) 2016/679 – im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden. Der Begriff des «unbefugten Bearbeitens» wird kritisch hinterfragt. Nach Ansicht einiger Teilnehmer256 muss im Gesetz auch näher ausgeführt werden, in welchem Umfang technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen sind.

Ein Kanton257 vertritt die Auffassung, diese Bestimmung überschneide sich mit Artikel 18, in dem es um den Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen geht.

Abs. 2

Einige Teilnehmer258 sprechen sich dagegen aus, dass der Bundesrat Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit erlässt. Eine politische Partei259 möchte dagegen, dass der Inhalt der Verordnung des Bundesrates im Gesetz näher ausgeführt wird.

Art. 12 Daten einer verstorbenen Person

Die Ansichten der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, sind geteilt. Eine erhebliche Anzahl260 davon ist zwar der Meinung, die Bestimmung sei zu streichen, u. a. weil das europäische Recht keine solche Regelung vorsehe, die Bestimmung administrativen Aufwand verursache oder der Persönlichkeitsschutz mit dem Tod ende. Aber mehr als die Hälfte der Teilnehmer261 begrüsst deren Einführung (bzw. die Verschiebung von der Verordnung ins Gesetz) grundsätzlich oder kritisiert lediglich einzelne Punkte. Eine politische Partei262 hätte es als sinnvoller erachtet, nur gewisse Einzelprobleme

– idealerweise in spezialgesetzlichen Vorschriften – zu regeln, sofern diese durch die Anwendung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession nicht gelöst werden können.

Verschiedentlich wird angeregt, insbesondere auch von Teilnehmern, die eine Streichung der Bestimmung im DSG befürworten, dass die Norm ins Zivilgesetzbuch oder in die Spezi-

253 Unter anderem FRC, ACSI.

254 MME.

255 AI, AR, BL, BS, FR, GR, LU, SH, ZG, ZH; GPS, SPS; SGB; privatim.

256 Unter anderem SGB.

257 LU.

258 Unter anderem sgv.

259 GPS.

260 Unter anderem AG; sgv, economiesuisse, SBVg; VUD.

261 Unter anderem BL, BS, FR, GL, GR, SH, SO, TG, ZG; GLP, SPS; FRC, ACSI, privatim.

262 GPS; vgl. auch VUD.