Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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algesetzgebung aufzunehmen sei.263 Einzelne Teilnehmer sind der Ansicht, die Verordnungsbestimmung sei beizubehalten264 oder die Frage sei im Zusammenhang mit dem Recht auf Kopie zu lösen265.

Abs. 1

Verschiedentlich wird ausgeführt, ein ausdrückliches Verbot durch die verstorbene Person dürfte wohl selten vorliegen, sodass in den meisten Fällen eine Interessenabwägung erfolgen müsse, die nicht leicht vorzunehmen sei; eine restriktivere Formulierung sei deswegen zu bedenken.266 Insbesondere seien auch die Interessen des Verantwortlichen zu berücksichtigen.267

Abs. 2

Diese Vermutung wird teilweise begrüsst268, teilweise269 wird verlangt, dass auch diese Personen ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen hätten. Zwei Teilnehmer270 möchten, dass auch beim Testamentsvollstrecker von einem schutzwürdigen Interesse ausgegangen wird.

Abs. 3

Eine erhebliche Zahl der Teilnehmer271 kritisiert die Aufhebung des Amts- und Berufsgeheimnisses auf dem Weg der Interessenabwägung. Lediglich die kantonalen Aufsichtsbehörden sollten für dessen Aufhebung zuständig sein. Nach Auffassung von zwei Teilnehmern272 sollten alle Fälle, bei denen Informationen weitergegeben werden – selbst an Angehörige –, besser kontrolliert werden. Vereinzelt wird diese Bestimmung hingegen auch begrüsst.273

Abs. 4

Einzelne Teilnehmer274 weisen darauf hin, dass auch das Interesse des Verantwortlichen oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht einer Löschung entgegenstehen könnte. Einzelne Teilnehmer275 befürworten eine ausdrückliche Einwilligung zu Lebzeiten, u. a. weil z. B. im Medizinalbereich generell das Opt-in-Prinzip gelte. Verschiedentlich276 wird hervorgehoben, es sei nicht gerechtfertigt, vom Prinzip der Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft abzuweichen, zumal sich auch Streitfälle zwischen den Erben ergeben könnten. Vereinzelt wird der Regelungsbedarf an sich bezweifelt.277 Ein Teilnehmer278 bezweifelt, dass der Verantwortliche in der Lage sei, die in Abs. 4 lit. b vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen. Zudem seien bei der Interessenabwägung auch die Interessen des Verantwortlichen mit zu berücksichtigen.

263 Unter anderem LU, SO; economiesuisse, SBVg.

264 SUVA, santésuisse.

265 SDA, Laux Lawyers.

266 Unter anderem AI, AR, BL, BS, FR, GR, TG, ZG, ZH; SPS; ACSI, FRC, privatim.

267 Unter anderem BS, GL.

268 Unter anderem GL.

269 Unter anderem AR, BS, SO, ZH; FRC, ACSI.

270 VbN, SNV/FSN.

271 Unter anderem AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH; SPS; SBVg; FRC, ACSI, privatim.

272 FRC, ACSI.

273 ETH-Rat.

274 Unter anderem BE, BL, BS, GL, GR, LU, SH, ZG, ZH; FRC, ACSI.

275 Unter anderem AG; PPS.

276 Unter anderem SPS; sgv; UNIL FDCA.

277 Unter anderem BS, LU.

278 SH.