Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Abs. 2

Verschiedentlich wird verlangt, die Ausnahme für gesetzlich vorgesehene Datenbearbeitungen auf weitere Fälle auszudehnen.306 Andere Teilnehmer bezweifeln, dass der Begriff des «unverhältnismässigen Aufwands» klar genug sei.307 Ein Kanton308 vertritt die Ansicht, dass anstelle des Ausdrucks «Bekanntgabe» der Ausdruck «Übermittlung» verwendet werden sollte. Ein Teilnehmer309 empfiehlt «Speicherung» mit «Beschaffung» und das Erfordernis der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz mit demjenigen der «rechtlichen Pflicht» zu ersetzen.

Abs. 3

Einzelne Teilnehmer310 möchten insbesondere, dass jene Fälle hinzugefügt werden, in denen der Verantwortliche die Übermittlung der Informationen gemäss einem Vertrag einschränken, aufschieben oder darauf verzichten kann.

Abs. 4

Auch bei Absatz 4 sind verschiedene Teilnehmer311 der Meinung, die Bestimmung sei strikter formuliert als das europäische Recht. Rund ein Viertel der Teilnehmer312 verlangt die Streichung von Buchstabe a. Ein Teilnehmer313 möchte eine weitere Ausnahme einfügen, wonach die Information eingeschänkt wäre, wenn sie dem Zweck der Bearbeitung in Frage stellen würde. Die Regelung in Buchstabe b wird aber auch ausdrücklich begrüsst.314

Abs. 5

Einzelne Teilnehmer315 verlangen die Streichung dieses Absatzes, da er für die Unternehmen eine ständige Prüfungspflicht zur Folge habe.

Art. 15 Informations- und Anhörungspflicht bei einer automatisierten Einzelent-

scheidung

Einzelne Teilnehmer316 erachten diese Bestimmung als willkommene Ergänzung. Eine grössere Zahl von Teilnehmern begrüsst die Bestimmung, ist aber der Meinung, sie habe ihre Berechtigung lediglich im Bereich des Zivilrechts.317 Sie schlagen vor, die Bestimmung systematisch im zivilrechtlichen Teil des Gesetzesentwurfs aufzunehmen. Andere Teilnehmer318 sind dagegen der Ansicht, dass die Informationspflicht bei automatisierten Entscheidungen für den öffentlich-rechtlichen Bereich sogar noch um eine Begründungspflicht ergänzt werden sollte. Verschiedene Teilnehmer319 machen geltend, dass im öffentlich-rechtlichen Bereich automatisierte Einzelentscheidungen, die nicht in Form einer Verfügung eröffnet werden, nur dann zuzulassen seien, wenn ein Gesetz (im formellen Sinn) dies ausdrücklich vorsehe und gleichzeitig geeignete Schutzmassnahmen zur Verfügung stelle.

306 Unter anderem GR, LU; sgv, economiesuisse.

307 Unter anderem AG; GPS; SSV.

308 GL.

309 SBVg.

310 SVV, groupemutuel.

311 Unter anderem SBVg.

312 Unter anderem economiesuisse, sgv, SBVg; VUD.

313 SBVg.

314 SZ.

315 Unter anderem economiesuisse, SBVg; VUD.

316 Clusis.

317 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, SZ, UR, ZG; SPS; privatim.

318 NW, OW.

319 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, ZG; SPS; privatim.