Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Abs. 1 und 2

Die Mehrheit der Teilnehmer, die sich zur Bestimmung geäussert haben, sind der Ansicht, die Bestimmung dürfe nicht weitergehen als das europäische Recht, so sei namentlich als Schwelle ein hohes Risiko vorzusehen und der Auftragsbearbeiter sei von der Pflicht auszunehmen.338 Auch seien Fälle, in denen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen sei, unklar; diese seien daher zumindest beispielhaft aufzuzählen, insbesondere mit Blick auf die Strafdrohung.339 Vereinzelt wird auch die Zulässigkeit von modellhaften Datenschutz-Folgenabschätzungen z. B. für Standardsoftware verlangt oder die Ersetzung der Datenschutz-Folgenabschätzung durch Verhaltenskodizes.340 Ebenso werden Erleichterungen für KMU341 oder für gemeinnützige Organisationen342 beantragt. Andere sind hingegen mit dem erhöhten Risiko einverstanden.343 Einzelne sind sogar der Ansicht, die Datenschutz-Folgenabschätzung sei in jedem Fall periodisch oder bei Änderung des Risikos zu wiederholen und eine solche sei auch für jedes Gesetz zu erstellen.344 Drei Kantone345 sind der Auffassung, dass der Begriff «hohes Risiko» zu vage ist. Ein Teilnehmer346 will, dass der Bundesrat Fälle definiert in denen ein hohes Risiko vorliegt. Ein anderer Teilnehmer347 macht dagegen geltend, dass bei jedem Vorhaben einer Datenbearbeitung eine Datenschutz- Folgenabschätzung stattzufinden haben.

Abs. 3 und 4

Nach Ansicht einzelner Teilnehmer348 wird die vorgängige Konsultation, die in Artikel 8bisdes Übereinkommens SEV 108 und in Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen ist, nicht ausreichend umgesetzt. Andere Teilnehmer349 sind der Auffassung, diese beiden Absätze würden zu weit gehen, insbesondere das Verfahren für die Benachrichtigung des EDÖB, das weder im Übereinkommen noch im europäischen Recht vorgesehen sei. Vielmehr sei auch hier nicht über das europäische Recht hinauszugehen. Ein Teilnehmer befürchtet eine «Meldeflut», die für den EDÖB kontraproduktiv wäre. Die Meldung sei auf Konstellationen nach ergriffenen Schutzmassnahmen mit verbleibendem grossem Restrisiko zu beschränken.350 Unternehmen mit einem Datenschutzberater seien zudem gänzlich von der Meldepflicht auszuschliessen.351 Schliesslich erachten zahlreiche Teilnehmer352 die Frist von drei Monaten als zu lang. Sie verlangen daher, diese Frist entsprechend dem im europäischen Recht vorgesehenen Zeitraum zu kürzen. Eine politische Partei353 erachtet es dagegen als fraglich, ob der EDÖB die Frist von drei Monaten einhalten kann.

338 Unter anderem BE, BL, GL, GR, TG, ZH; GLP; economiesuisse, SBVg; VUD.

339 Unter anderem BE, GR, LU, SG, SH, SZ, TI, VD; SBVg; VUD.

340 ISSS, KMU-Forum.

341 KMU-Forum.

342 proFonds.

343 AG.

344 DigiGes.

345 SG, TI, VD.

346 SBVg.

347 privatim.

348 Unter anderem AG, AI, BL, BS, FR, NW, OW, SH, ZG; privatim.

349 Unter anderem GL, TG, ZH; economiesuisse, SBVg; VUD.

350 economiesuisse.

351 Unter anderem VUD.

352 Unter anderem BE, GL; sgv, economiesuisse, SBVg; VUD.

353 SVP.