Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Abs. 1
Etwa ein Viertel der Teilnehmer ist der Ansicht, die Kriterien der «rechtlichen Wirkung» und «erheblichen Auswirkung» seien besser zu klären.320 Gewisse Teilnehmer321 vertreten die Meinung, dass die Bestimmung nur zur Anwendung kommen soll, wenn die automatisierte Einzelentscheidung einen gewissen Schweregrad erreiche. Andere hingegen sind der Ansicht, die Bestimmung gehe zu wenig weit und die Voraussetzungen in Absatz 1 liessen einen zu grossen Spielraum.322 Vorgeschlagen wird auch, die betroffene Person müsste im Voraus entscheiden können, welchen automatisierten Bearbeitungen sie zustimmt.323 Verschiedentlich wird die Streichung verlangt324 mit der Begründung, die Bestimmung schränke die Vertragsfreiheit ein; andere wiederum begrüssen die Informationspflicht325. Einzelne schlagen auch vor, es sei zu prüfen, ob die Regelung der EU der betroffenen Person nicht besser diene.326
Abs. 2
Mehrere Teilnehmer bringen vor, die Rahmenbedingungen der Anhörungspflicht müssten geklärt werden, namentlich um den administrativen Aufwand für Unternehmen in Grenzen zu halten.327 Eine grössere Anzahl verlangt die Streichung der Bestimmung.328 Andere sind der Meinung, die betroffene Person müsse sich auch zum angewandten Verfahren äussern können329 oder Informationen über den Algorithmus erhalten330. Verschiedentlich wird befürchtet, die Anhörung würde zu einer Begründungspflicht führen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen und die Vertragsfreiheit einschränken könne.331 Ein Teilnehmer erachtet es nicht als sinnvoll, zu präzisieren, dass sich die betroffene Person zu den bearbeiteten Daten äussern kann.332 Vorgeschlagen wird auch, die Anhörung auf Fälle zu beschränken, in denen die betroffene Person eine solche verlangt.333
Abs. 3
Mehrere Teilnehmer bringen vor, es seien weitere Ausnahmen vorzusehen, beispielsweise wenn eine automatisierte Einzelentscheidung vertraglich vorgesehen sei.334
Art. 16 Datenschutz-Folgenabschätzung
Die Datenschutz-Folgenabschätzung wird von einzelnen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst.335 Andere wiederum erachten die Vorschrift als nicht haltbar bzw. beantragen die Streichung.336 Mehrere Teilnehmer337 schlagen vor, die Fragen der Datenschutz-Folgenabschätzung und der vorgängigen Konsultation des EDÖB in zwei verschiedenen Bestimmungen zu regeln.
320 Unter anderem JU, LU, ZH; economiesuisse, SBVg; VUD.
321 Unter anderem LU, ZH.
322 Unter anderem SKS, FRC, ACSI.
323 JU, NW, OW.
324 Unter anderem sgv.
325 DSF-CH.
326 GLP.
327 Unter anderem ZH; VUD.
328 Unter anderem economiesuisse, SBVg.
329 DigiGes, grundrechte.ch.
330 PPS.
331 Unter anderem economiesuisse, SBVg.
332 UNIL FDCA.
333 UPC.
334 Unter anderem SBVg, economiesuisse.
335 Unter anderem TI; SSV; SGB.
336 Unter anderem SVP; sgv, SBVg; kf.
337 Unter anderem AG, AI, AR, BS, FR, GR, JU, SH, ZG; privatim.