Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Einige verlangen auch die Streichung der Norm bzw. deren Anpassung an das europäische Recht, namentlich in Bezug auf den Auftragsbearbeiter.368

Es wird jedoch verlangt, diese Pflicht auf Konstrukteure, Hersteller und Entwickler auszuweiten.369 Einzelne sind auch der Ansicht, «angemessene» Massnahmen zur «Verringerung» reichten nicht aus, vielmehr sei das Risiko gänzlich zu eliminieren.370

Ausserdem gehen die Pflichten des Verantwortlichen nach Auffassung einiger Teilnehmer371 aus der Bestimmung nicht genügend klar hervor. Angeregt wird auch eine Präzisierung durch den Bundesrat.372

Schliesslich bedauert ein Vernehmlassungsteilnehmer373, dass das Konzept «Control by Design» betreffend die Rechte von Personen, die im Besitz oder Eigentum eines netzwerkfähigen Gerätes sind, nicht in den VE-DSG aufgenommen wurde.

Abs. 2

Gewisse Teilnehmer374 begrüssen diesen Absatz ausdrücklich. Nach Ansicht eines Teilnehmers375 wird mit dem Wortlaut von Absatz 2 lediglich der Grundsatz der Zweckbindung nochmals festgehalten. Deshalb verlangt dieser Teilnehmer, dass der Absatz genauer ausgeführt wird. Ebenfalls wird vorgebracht, die Bestimmung müsse – statt an der Art bzw. am Umfang der Personendaten – an den Zweck anknüpfen.376 Für die Bearbeitung von Daten, die für den fraglichen Zweck nicht erforderlich sind, sei standardmässig eine Opt-in-Möglichkeit vorzusehen.377 Einzelne Teilnehmer378 machen geltend, dass Absatz 2 nur für den privatrechtlichen Bereich sinnvoll sei, da die Bundesorgane die Datenbearbeitung auf eine gesetzliche Grundlage stützen, weshalb die Formulierung der Bestimmung entsprechend anzupassen sei.

Art. 19 Weitere Pflichten

Bst. a

Einigen Teilnehmern geht die vorgesehene Dokumentationspflicht zu wenig weit, weil nicht wie im europäischen Recht vorgesehen sei, dass der Verantwortliche damit die Einhaltung der Datenschutzvorschriften nachweisen muss.379 Die Mehrheit der Teilnehmer, die sich dazu geäussert haben, befürchtet hingegen, dass die Dokumentationspflicht insbesondere für KMU zu einem unverhältnismässigen Aufwand führe und ist der Meinung, die Vorschrift dürfe nicht über die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses nach europäischem Recht hinausgehen.380 Es sei ein vernünftiger Ausgleich zu finden zwischen dem Aufwand für die Unternehmen und der Dokumentation, die für die Tätigkeit des EDÖB erforderlich sei.381 Begrüsst

368 Unter anderem LU; sgv, economiesuisse, SBVg.

369 Unter anderem FRC, ACSI.

370 SKS, FRC, ACSI.

371 Unter anderem AR, NW, OW.

372 ISSS.

373 SPS.

374 Untern anderem ACSI, FRC.

375 UNIL FDCA.

376 SBVg.

377 ACSI, FRC.

378 Unter anderem BS, GR; privatim.

379 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, SH, ZH; privatim.

380 Unter anderem GL, JU, LU, SZ; sgv, economiesuisse, SBVg; VUD.

381 GLP.