Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Art. 17 Meldung von Verletzungen des Datenschutzes

Einzelne Teilnehmer354 begrüssen diese Bestimmung. Ein Kanton355 äussert sich skeptisch. Ein weiterer Teilnehmer356 verlangt die ersatzlose Streichung.

Abs. 1

Eine grössere Anzahl von Teilnehmern verlangt, dass der Begriff der «Verletzung des Datenschutzes» im Gesetz definiert werde.357 Etwa die Hälfte der Teilnehmer, die sich dazu geäussert haben, ist der Meinung, die Vorschrift solle nicht über das europäische Recht hinausgehen, namentlich sei eine höhere Schwelle für die Meldung vorzusehen und diese solle nicht «unverzüglich», sondern ohne unnötigen Verzug erfolgen können.358 Zudem bestehe aufgrund der Sanktionsdrohung eine Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes.359 Ein Teilnehmer360 verlangt, dass die Bestimmung auf Verletzungen die zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit der Betroffenen führen können, beschränkt wird.

Abs. 2

Mehrere Teilnehmer361 lehnen diese Informationspflicht ab, da sie nicht aus dem Übereinkommen SEV 108 hervorgehe. Vereinzelt wird auch eine Benachrichtigung der betroffenen Person in jedem Fall verlangt.362

Abs. 3

Einzelne Teilnehmer bringen vor, die Information müsse auch unterbleiben können, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich sei, wie dies das Recht der europäischen Union vorsehe.363

Abs. 4

Mehrere Teilnehmer364 wünschen sich eine bessere Abstimmung zwischen den Absätzen 1 und 4. In Absatz 1 werde auch der Verlust von Personendaten erwähnt, während dies in Absatz 4 nicht übernommen worden sei.

Art. 18 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstel-

lungen

Diese Bestimmung wird von mehreren Teilnehmern begrüsst.365 Für eine grössere Zahl von Teilnehmern ist die Abgrenzung der Bestimmung zu den allgemeinen Grundsätzen zu wenig klar und sie regen an, die Norm systematisch den allgemeinen Datenschutzbestimmungen zuzuordnen.366 Ein Teilnehmer367 erachtet die Formulierung von Artikel 18 VE-DSG als zu restriktiv, da sie einen einklagbaren Anspruch einzelner Personen nach sich ziehen könne.

354 Unter anderem GLP.

355 TI.

356 sgv.

357 Unter anderem AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, SH, UR, VD, ZG, ZH; SPS; economiesuisse; privatim.

358 Unter anderem AR, GL, GR, LU, SH, SZ, TI; economiesuisse, SBVg; VUD.

359 Unter anderem SZ; SPS; SBVg, economiesuisse, sgv; VUD.

360 SBVg.

361 Unter anderem sgv.

362 PPS.

363 BE.

364 Unter anderem SBVg.

365 Unter anderem TI; GLP, SPS; SSV; FRC, SKS, ACSI.

366 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, SH, UR, ZH; SPS; economiesuisse; VUD, privatim.

367 Scienceindustries.