Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Abs. 5

Nach Ansicht einzelner Teilnehmer ist es nicht einsichtig, weshalb der Auftragsbearbeiter die Identität des Verantwortlichen nicht bekannt geben muss.406 Andere sind der Ansicht, der zweite Satz der Bestimmung sei zu streichen.407 Ein Teilnehmer408 erachtet es für angemessen, die Auskunftspflicht beim Verantwortlichen zu belassen.

Abs. 6

Gemäss einzelnen Teilnehmern soll festgehalten werden, dass es sich beim Auskunftsrecht um ein subjektives höchstpersönliches Recht handelt.409

Art. 21 Einschränkung des Auskunftsrechts

Einige Teilnehmer sind der Meinung, die Voraussetzungen zur Einschränkung des Auskunftsrechts seien ausdrücklich und nicht über einen Verweis aufzuführen.410 Verschiedene Teilnehmer verlangen, dass der Verantwortliche generell ein überwiegendes privates Interesse geltend machen kann, unabhängig von der Bekanntgabe an Dritte, insbesondere bei der Weitergabe innerhalb des Konzerns.411 Andere verlangen eine Einschränkung für persönliche Notizen412 oder falls Daten im Hinblick auf einen Prozess bearbeitet werden413. Mehrere plädieren für eine Einschränkung, falls ein Ersuchen nicht datenschutzrechtlichen Zwecken diene, und schlagen vor typische Fallgruppen direkt im Gesetz aufzuführen.414 Mehrere sind der Ansicht, die Informationspflicht solle wie im europäischen Recht entfallen, wenn die Information nicht möglich oder unzumutbar sei sowie generell wenn die Datenbearbeitung nach gesetzlicher Vorschrift erfolge.415 Ein Teilnehmer416 erachtet es für wichtig, dass die Auskunft Informationen über die Algorithmen, die automatisierte Einzelentscheidungen treffen, enthalte. Ein Teilnehmer417 schlägt die Einführung eines Mechanismus zur Verhinderung des Missbrauchs des Auskunftsrechtes in Anlehnung an Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) vor.

Art. 22 Einschränkung des Auskunftsrechts für Medienschaffende

Zu dieser Bestimmung hat sich kaum jemand geäussert. Einzelne Teilnehmer hielten fest, die Medienlandschaft habe sich in den letzten Jahren gewandelt, weshalb auf die Kriterien «beruflich» und «periodisch» zu verzichten418 bzw. wie im europäischen Recht auf die Tätigkeit der Presse zu journalistischen Zwecken abzustellen sei419. Einzelne Teilnehmer420 möchten jedoch, dass auch die anderen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere die berufliche Schweigepflicht, erwähnt werden. Ein Teilnehmer421 begrüsst es, dass der geltende Arti-

406 ACSI, FRC, SKS.

407 Unter anderem SBVg.

408 SBVg.

409 Unter anderem SBVg.

410 Unter anderem GL.

411 Unter anderem SBVg; VUD.

412 FMH.

413 AudioVision, Warner Bros.

414 Unter anderem SBVg.

415 Unter anderem SBVg.

416 SGB.

417 SBVg.

418 grundrechte.ch, DigiGes.

419 Reader’s Digest.

420 Unter anderem ACSI, FRC.

421 Impressum.