Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Art. 20 Auskunftsrecht
Abs. 1
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen, dass das Auskunftsrecht kostenlos ist.394 Beinahe ein Drittel ist hingegen der Ansicht, dass wie bisher Ausnahmen von der Kostenlosigkeit möglich sein sollten, wie z. B. in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679.395 Dies sei insbesondere notwendig, um eine sachfremde Verwendung des Auskunftsrechts zu bekämpfen.396 Über ein Viertel der Teilnehmer bringt vor, es seien Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vorzusehen, insbesondere im Hinblick auf den geänderten Anwendungsbereich des Gesetzes.397
Abs. 2
Mehrere Teilnehmer398 begrüssen es, dass im Gesetz die Informationen aufgelistet werden, die der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen. Einzelne Teilnehmer verlangen hingegen die Streichung der Buchstaben e und f.399 Andere Teilnehmer400 verlangen überdies, den Verweis in Buchstabe g auf Absatz 3 von Artikel 13 zu beschränken. Andere wiederum verlangen eine noch stärkere Ausdehnung des Auskunftsrechts, etwa unter Angabe der Identität und Kontaktdaten des Auftragsbearbeiters, der Daten (nicht nur der Datenkategorien), der Rechtsgrundlage, der Empfänger und der Betroffenenrechte sowie die Gewährung der Datenportabilität.401
Abs. 3
Rund ein Drittel der Teilnehmer402 ist der Auffassung, dieser Absatz gehe über die europäischen Anforderungen hinaus. Die betreffenden Teilnehmer verlangen daher, dass der Absatz gestrichen oder auf automatisierte Einzelentscheidungen beschränkt wird. Einzelne halten hingegen fest, das Auskunftsrecht genüge nicht, die betroffene Person müsse sich auch äussern können.403
Abs. 4
Verschiedene Teilnehmer schlagen vor, die betroffene Person solle den Anspruch haben, direkt über die eigenen Gesundheitsdaten informiert zu werden bzw. dass sie einwilligen muss, wenn ihr die Daten über einen Arzt oder eine Ärztin bekannt gegeben werden sollen.404 Ebenfalls solle die Auskunft nicht nur über einen Arzt oder eine Ärztin möglich sein, sondern generell über eine Gesundheitsfachperson.405
394 Unter anderem AG, BE, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH; SPS; SGB; privatim, FRC, ACSI.
395 Unter anderem BE, GL, GR, NW, OW, SZ; SBVg, economiesuisse; VUD.
396 Unter anderem economiesuisse; VUD.
397 Unter anderem SBVg, economiesuisse; VUD.
398 AG, BS, FR, SG, SH; GLP, SPS; privatim.
399 Unter anderem sgv.
400 Unter anderem SBVg.
401 Unter anderem GPS; SGB.
402 Unter anderem GR; economiesuisse, SBVg, sgv; VUD.
403 NW, OW.
404 Unter anderem TG, VD.
405 Unter anderem VD.