Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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wird indes von gewissen Teilnehmern382, dass nicht mehr Datensammlungen beim EDÖB zu melden sind. Andere383 lehnen diese Entwicklung ab. Ein Kanton384 hält eine klarere Regelung für erforderlich, da das Fehlen einer Dokumentation strafrechtlich sanktioniert werden soll (Art. 51 Abs. 1 lit. f VE-DSG).

Schliesslich kritisieren verschiedene Teilnehmer385, dass die Bestimmungen zum betrieblichen Datenschutzverantwortlichen gestrichen worden sind. Die Funktion des betrieblichen Datenschutzverantwortlichen habe sich in der Schweiz etabliert. Es wird – im Hinblick auf die Förderung der Selbstregulierung – vorgeschlagen, Unternehmen, die freiwillig einen (unabhängigen) betrieblichen Datenschutzverantwortlichen bezeichnen, gewisse Erleichterungen zu gewähren, z. B. bei den Meldepflichten oder Sanktionen. Die Einsetzung eines Datenschutzverantwortlichen würde den betriebsinternen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes sowie der Entlastung des EDÖB dienen. Einzelne Teilnehmer386 möchten darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung zur formellen Bezeichnung eines betrieblichen Datenschutzverantwortlichen schaffen, während ein anderer Teilnehmer387 vorschlägt, die Einsetzung eines betrieblichen Datenschutzverantwortlichen nur dann obligatorisch zu erklären, wenn grosse Datenvolumen oder besonders schützenswerte Daten bearbeitet werden oder wenn öffentliche Institutionen Daten bearbeiten.

Bst. b

Die Mehrheit der Teilnehmer, die sich dazu geäussert haben, ist der Ansicht, der Auftragsbearbeiter sei aus dieser Bestimmung zu streichen.388 Zudem solle die Mitteilungspflicht nach Buchstabe b nicht für Verletzungen des Datenschutzes und die Einschränkung der Bearbeitung gelten.389 Die Mitteilung von Verletzungen des Datenschutzes verstosse zudem gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz oder sei sogar gegen die Interessen der betroffenen Person.390 Eine grössere Zahl verlangt daher, die Bestimmung gänzlich zu streichen, weil sie unpraktikabel sei, oder auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die betroffene Person die Mitteilung verlangt.391 Ein Kanton hält eine Begrenzung auf Fälle, in denen die betroffene Person ein schützenswertes Interesse hat, für notwendig.392

4.4 4. Abschnitt: Rechte der betroffenen Person

Ein Kanton393 kritisiert, dass die Rechte der betroffenen Personen im 4. Abschnitt (und in den folgenden Abschnitten) zu wenig klar und unvollständig dargestellt werden.

382 Unter anderem GL.

383 Unter anderem SGB.

384 BS.

385 Unter anderem FDP; economiesuisse; VUD.

386 Unter anderem Sicherheitsteam.ch, Infosec, ISSS.

387 Clusis.

388 Unter anderem SZ; VUD.

389 Unter anderem VUD.

390 Unter anderem GR, SH; VUD.

391 Unter anderem LU; sgv, economiesuisse, SBVg; VUD.

392 GR.

393 VD.