Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Mehrere Teilnehmer538 befürchten, insbesondere im Personalbereich würden die dem EDÖB zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Zum Teil wird verlangt, dass sich der Ressourcenausbau in Zeiten von Sparmassmahmen dennoch auf das Nötigste beschränken soll und der Ressourcenbedarf mit der Botschaft genauer ausgewiesen werden soll.539

Art. 42 Vorsorgliche Massnahmen

Die Tatsache, dass dem EDÖB die Kompetenz eingeräumt wird, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen, wird von einigen Teilnehmern540 ausdrücklich begrüsst. Im Gegensatz dazu sind mehrere Teilnehmer der Auffassung, das bestehende System habe sich bewährt und müsse unverändert beibehalten werden. Nach Auffassung einzelner Teilnehmer541 sollten vorsorgliche Massnahmen von Gerichten verfügt werden. Sie schlagen demzufolge vor, Artikel 42 zu streichen.

Art. 43 Verwaltungsmassnahmen

Einzelne Teilnehmer542 begrüssen es ausdrücklich, dass dem EDÖB Verfügungskompetenzen eingeräumt werden. Andere Teilnehmer543 sprechen sich dagegen aus. Zwei politische Parteien544 sind der Ansicht, dass die Stellung des EDÖB zu stark ausgefallen ist und erachten dessen Kompetenzen als zu weit. Es wird befürchtet, dass der EDÖB eine Institution mit quasi-legislatorischen und justiziellen Kompetenzen werden könnte.

Nach Ansicht verschiedener Teilnehmer545 sollte der EDÖB die Möglichkeit haben, zumindest gegenüber Privatpersonen richtige Verwaltungssanktionen, darunter Bussen, auszusprechen. Ein Kanton546 verlangt, dass diese Frage geprüft wird. Eine politische Partei547 spricht sich jedoch ausdrücklich gegen eine Kompetenz des EDÖB aus, Sanktionen mit Strafcharakter zu verhängen. Ein Teilnehmer548 schlägt als Alternative zur Sanktionskompetenz vor, dass der EDÖB in Konsumentenstreitigkeiten als Mediator – z.B. nach dem Modell der Ombudscom – wirken könnte.

Nach Meinung einzelner Teilnehmer549 sollte der Ausbau der Kompetenzen des EDÖB auf den Schutz von Personendaten begrenzt werden. Insbesondere solle der EDÖB nicht die Möglichkeit haben, die Aufschiebung der Bekanntgabe von Personendaten zu verfügen, wenn gegen Gesetzesbestimmungen in anderen Bundesgesetzen verstossen wurde.

Nach Ansicht einzelner Teilnehmer550 kann der EDÖB eine Verwaltungsmassnahme nur anordnen, wenn dies nicht gegen eine Gesetzesbestimmung oder einen Entscheid verstösst und nicht den Interessen von Dritten zuwiderläuft. Mehrere Teilnehmer551 sprechen sich dagegen aus, dass der EDÖB die Vernichtung von Daten verfügen kann.

538 Unter anderem AG, AI, AR, BS, FR, LU, SH; CVP, GPS, GLP, SPS; FRC, SKS, privatim.

539 Unter anderem CVP.

540 Unter anderem UNIL FDCA, Amnesty, SGHVR.

541 Unter anderem sgv, SBVg.

542 Unter anderem GE.

543 Unter anderem SZ; SBVg, sgv.

544 FDP, SVP.

545 Unter anderem AG, AI, AR, BS, FR, SH; FRC, privatim.

546 ZH.

547 SVP.

548 FRC.

549 Unter anderem VUD.

550 Unter anderem SBVg.

551 Unter anderem sgv, SBVg.