Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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Ein Teilnehmer552 schlägt vor, dass der EDÖB zwar keine Verfügungskompetenzen erhalten soll, jedoch eine neue Bundesspruchbehörde – möglicherweise angesiedelt im EJPD – zu schaffen sei, welche mit Verfügungskompetenzen, der Kompetenz zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungssanktionen auszustatten wäre. Datenschutzverletzungen, von denen der EDÖB Kenntnis erhält, könnte er nach seinem Ermessen an diese Bundesspruchbehörde melden. Mit diesem Vorschlag würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung sowie einer einheitlichen Rechtsanwendung Rechnung getragen.
Art. 44 Verfahren
Mehrere Teilnehmer553 begrüssen die Tatsache, dass die betroffene Person nicht Partei einer Untersuchung ist, die vom EDÖB gegen ein Bundesorgan oder eine private Person eröffnet wurde. Nach Ansicht eines Kantons554 sollte Bundesorganen in einem Verfahren keine Parteistellung zukommen.
Eine erhebliche Zahl der Teilnehmer555 ist der Auffassung, dass Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen im Gegensatz zur Lösung, die im VE-DSG vorgesehen ist, aufschiebende Wirkung haben sollten. Nach Auffassung mehrerer Teilnehmer556 haben die Gerichte darüber zu befinden, ob eine Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen aufschiebende Wirkung hat oder nicht.
Art. 45 Anzeigepflicht
Einige Teilnehmer557 betonen, es sollte auch ein Anzeigerecht hinzugefügt werden, wie dies in Artikel 301 der Strafprozessordnung (SR 312.0) vorgesehen sei. Einige Teilnehmer558 möchten, dass die Anzeigepflicht gestrichen und durch ein Anzeigerecht ersetzt wird.
Art. 46 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden
Für einzelne Kantone559 ist nicht klar, welcher Mehraufwand sich für die kantonalen und kommunalen Behörden ergeben wird. Ausserdem müssten die abzugebenden Informationen in einer Verordnung genauer ausgeführt werden. Ein Kanton560 verlangt, es sei klar festzuhalten, dass die Übertragung von Daten nur erfolgen dürfe, wenn der EDÖB einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen Behörden eingereicht habe. Nach Ansicht eines anderen Kantons561 muss näher ausgeführt werden, auf welche Behörden Absatz 2 Buchstabe a dieser Bestimmung ausgerichtet ist.
552 scienceindustries.
553 Unter anderem GL.
554 GL.
555 Unter anderem LU; sgv, SBVg.
556 Unter anderem sgv; VUD.
557 AI, AR, BS, FR, SH, TG; privatim.
558 Unter anderem AG; sgv, SBVg.
559 Unter anderem TG.
560 VD.
561 BE.